Eingetragene Partnerschaft (Österreich)
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Die Eingetragene Partnerschaft (EP) ist im Bundesgesetz der Republik Österreich Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) geregelt. Diese regelt die Rechte und Pflichten von Paaren, die in Österreich eine Zivilpartnerschaft eingehen, sowie die Eintragung dieser Partnerschaft und eine allfällige Auflösung. Die EP galt zunächst nur für gleichgeschlechtliche Paare, seit 2019 ist sie für Paare beliebigen Geschlechts offen.
Basisdaten | |
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Titel: | Eingetragene Partnerschaft-Gesetz |
Langtitel: | 135. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen [und 77 Gesetze geändert] werden |
Abkürzung: | EPG |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht (primär) sowie zahlreiche miterfasste Anpassungen in weiteren Rechtsbereichen |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 135/2009 |
Datum des Gesetzes: | 30. Dezember 2009 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 2010 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Gesetz lehnt sich zwar inhaltlich stark am österreichischen Eherecht an, enthält jedoch zugleich zahlreiche politisch motivierte Unterschiede zur traditionellen Ehe. Es wurde von der Koalitionsregierung aus SPÖ und ÖVP (Kabinett Faymann I) im Ende 2009 im Parlament beschlossen und trat per 2010 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hob die unterschiedliche Regelung für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare mit der Entscheidung am 4. Dezember 2017 aufgrund des Diskriminierungsverbots auf, die Änderung trat am 1. Jänner 2019 in Kraft.[1][2]
Der Anteil der eingetragenen Partnerschaften in Österreich liegt in den letzten Jahren mit etwa 400 bis 500 EPs pro Jahr relativ konstant bei etwa 1 % der Eheschließungen.[3]