Fälschung beweiserheblicher Daten
Straftatbestand in Deutschland / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die Fälschung beweiserheblicher Daten stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 269 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit beweiserheblicher Daten. Als echt gelten Daten, die von der Person herrühren, die als deren Aussteller erscheint.
Der Gesetzgeber konzipierte den Tatbestand des § 269 StGB in enger Anlehnung an die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), um rechtserhebliche Erklärungen im digitalen Raum den Schutz zu bieten, den § 267 StGB physischen Urkunden bietet. Tatbestandsmäßig handelt, wer zwecks Täuschung Dritter Daten derart manipuliert, dass deren scheinbarer Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Aussteller übereinstimmt. In der Praxis wird § 269 StGB vornehmlich durch den Gebrauch gefälschter Codekarten an Bankautomaten und durch das Versenden von E-Mails unter falschem Namen verwirklicht.
Die Rechtsfolgen des Fälschens beweiserheblicher Daten orientieren sich eng an denen, die § 267 StGB für die Urkundenfälschung vorsieht. Grundsätzlich bedroht § 269 StGB die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Die praktische Relevanz des § 269 StGB war im Vergleich zur Urkundenfälschung zunächst gering; nach Einführung der Norm bewegte sich die Anzahl der gemeldeten Fälle über viele Jahre hinweg im dreistelligen Bereich. Innerhalb der letzten Jahre nahm die Anzahl der gemeldeten Fälle pro Jahr allerdings deutlich zu. 2020 erreichte sie mit 10.895 Fällen erstmals den fünfstelligen Bereich. Mittlerweile handelt es sich bei § 269 StGB um einen zentrales Delikt der Computerkriminalität. Für 2021 verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik 13.390 Fälle. Die Aufklärungsquote liegt mit knapp 40 % auf durchschnittlichem Niveau.