Heranwachsender
Übergang junger Menschen von der Kindheit ins Erwachsenenalter (18. bis 21. Lebensjahr) / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Dieser Artikel erläutert den Rechtsbegriff aus dem Jugendstrafrecht, zur allgemeinen Bedeutung siehe Jugend und Adoleszenz.
Heranwachsender ist nach dem Recht Deutschlands gemäß § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jede Person, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Nach dem Recht Österreichs lautet die altersgemäß identische Entsprechung gemäß § 1 Z 5 Jugendgerichtsgesetz junger Erwachsener. Gesonderte Bestimmungen gelten außerdem für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. So kann nach § 106 JGG das Gericht für diesen Personenkreis eine Sicherungsverwahrung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung verfügen.