Unterhalt
Ehegatten-/Kindsunterhalt / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Dieser Artikel behandelt den Rechtsbegriff Unterhalt. Zur allgemeinen Bedeutung im Sinne von Lebensunterhalt zur Sicherung der Existenz siehe Subsistenz[1] – hier die Alimentation im Kontext Sozialstaat; für die Alimentation im Beamtenrecht siehe Alimentationsprinzip. Für den Film siehe Alimente (1929). Für den Hochschullehrer und für den Apotheker siehe Bernard Unterhalt. Siehe auch allgemein: Unterhaltung.
Der Rechtsbegriff Unterhalt (historisch Sustentation) bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung eines Rechtssubjekts, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Der Begriff Alimente (von lateinisch alimentum „Nahrungsmittel, Unterhaltszahlung“) steht in diesem Zusammenhang für finanzielle Unterhaltsleistungen; zumeist für eigene Kinder, die nicht direkt versorgt werden können oder dürfen. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.