Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) schützt in Abs. 1 fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (sogenannte Kommunikationsgrundrechte).[1] Beschränkt werden diese Rechte gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze sowie den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre (Ehrenschutz).
Art. 5 Abs. 3 GG schützt außerdem die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Kunstfreiheit. Hierbei handelt es sich um weitere Formen der Kommunikation, die das Grundgesetz als besonders schutzwürdig erachtet. Daher können diese Grundrechte lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.