Ausstattung (Recht)
im deutschen Recht Zuwendungen von Personen an ihre Kinder / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Als Ausstattung werden im deutschen Recht gemäß (§ 1624 BGB) Zuwendungen von Personen an ihre Kinder (oder gegebenenfalls Enkel) bezeichnet, die bestimmte Zwecke verfolgen. Hierzu gehören die „Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung“ oder „Heirat“, Zuwendungen also, die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehen.[1]