Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer
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Die Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer wurde zum 1. Januar 2009 grundlegend reformiert und ist in den §§ 157 bis 203 des Bewertungsgesetzes geregelt. Grundsätzlich wird der Wert des Betriebsvermögens im vereinfachten Ertragswertfahren ermittelt. Zusätzlich ist der Substanzwert als Mindestwert zu berechnen. Der ermittelte Wert unterliegt noch diversen Freibeträgen. Die Bewertungsmethode soll nach dem gesetzgeberischen Willen einen möglichst genauen Verkehrswert des Betriebes ergeben und dabei aufwendige Einzelfallgutachten vermeiden.