Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Beschränkung der Immission durch Lärm / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie wurde als Artikel 1 der Verordnung der Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen[1] und löste die bisherige Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV), die Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) und weitere Regelungen ab.[2]
Basisdaten | |
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Titel: | 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung |
Abkürzung: | 32. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 23 Abs. 1, §§ 32, 37 BImSchG, § 4 Abs. 1 GSG aK |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-8-32 |
Erlassen am: | 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) |
Inkrafttreten am: | 6. September 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021) |
GESTA: | G049 |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die 32. BImSchV regelt die Betriebsmöglichkeiten von 57 im Anhang der Verordnung genannten Geräten im Freien und die damit verbundenen umweltbelastenden Geräuschemissionen.[3] Die 57 unterschiedlichen Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis zu Gartengeräten, des Anhangs sind nochmals im Anhang I der korrespondierenden Richtlinie 2000/14/EG definiert.[4]
Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gelten außerdem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung.