Geschäftsstelle
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Siehe auch Filiale, Niederlassung (Wirtschaft), Zweigniederlassung.
Eine Geschäftsstelle des deutschen Gerichtsverfassungsrechts ist eine Einrichtung, die nach § 153 GVG und § 13 VwGO, § 12 FGO, § 7 Abs. 1 ArbGG, § 4 SGG bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gebildet wird. Die Geschäftsstelle wird mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt.
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