Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Baden-Württemberg)
aus Wikipedia, der freien encyclopedia
Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten ist ein Landesgesetz in Baden-Württemberg. Es regelt die Unterbringung. Es trat am 1. Januar 2015 in Kraft.[1] Es ersetzt das Unterbringungsgesetz von 1991.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten |
Kurztitel: | Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz |
Abkürzung: | PsychKHG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Baden-Württemberg |
Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | Unterbringungsgesetz 2. Dezember 1991 (GBl. S. 794) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2015 |
Letzte Neufassung vom: | 25. November 2014 (GBl. S. 534) |
Letzte Änderung durch: | 25. Juni 2019 (GBl. S. 230) |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte 1981 klar, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf „Freiheit zur Krankheit“ haben (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 1981, Az. 2 BvR 1194/80). In Bezug auf das Landesrecht von Baden-Württemberg sagte es: „Eine Auslegung des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes, die fürsorgerische Belange von Gewicht für die Anordnung einer Unterbringung genügen läßt, ist mit dem Bundesrecht vereinbar.“[2]
Hintergrund für die Gesetzesnovelle war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011, nach der das baden-württembergische Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker keine ausreichende Gesetzesgrundlage für eine Zwangsbehandlung darstellt.[3][4] Einem Straftäter, der seit 2005 im Maßregelvollzug in Baden-Württemberg untergebracht war, sollte gegen seinen Willen ein Neuroleptikum zur Behandlung einer Persönlichkeitsstörung gespritzt werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt.
Aufgrund des neuen Gesetzes ist unter anderem eine unabhängige Ombudsstelle zu errichten, die in einem landesweiten zentralen verschlüsselten Melderegister die Unterbringungs- und Zwangsmaßnahmen (Zwangsbehandlung, Fixierung, Festhalten anstelle der Fixierung, Absonderung in einem besonders gesicherten Raum und Zimmereinschluss) erfasst und dem Landtag darüber mindestens einmal in der Legislaturperiode berichtet (§ 10 PsychKHG).[5][6]