Güterrecht
Begriff aus dem Eherecht / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften (in Deutschland Lebenspartnerschaften) die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Hierzu bieten die Rechtsordnungen Güterstände an, wobei es regelmäßig ein gesetzliches Grundmodell (den gesetzlichen Güterstand) und sogenannte Wahlgüterstände gibt.
Jede natürliche Person ist grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann, soweit unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht, mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren, jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen (§ 903 BGB) und etwaige Wertzuwächse vereinnahmen. Das gemeinsame Wohnen (Tisch und Bett) und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert jedoch vermögensrechtliche Lösungen, die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden.