Maigesetze (Österreich-Ungarn)
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Als Maigesetze bezeichnen Experten drei Kirchengesetze, die Kaiser Franz Joseph I. am 25. Mai 1868 in Cisleithanien in Kraft setzte. Sie wurden im von k.k. Ministerpräsident Fürst Karl von Auersperg geleiteten Kabinett, dem in der Publizistik so genannten Bürgerministerium, von Kultus- und Unterrichtsminister Leopold Hasner von Artha vorbereitet und vom Reichsrat beschlossen. Damit wurden Bestimmungen des Konkordats vom 18. August 1855 eingeengt bzw. aufgehoben.
Kernpunkte der Maigesetze waren:
- Weltliche Gerichte wurden zuständig für die Ehegerichtsbarkeit, inklusive eine „Notzivilehe“, wenn religiöse, aber nicht staatliche Ehehindernisse vorlagen, beispielsweise interkonfessionelle Ehen (RGBl. Nr. 47/1868).
- Das Unterrichts- und Erziehungswesen wurde unter die Leitung des Staates gestellt (RGBl. Nr. 48/1868).
- Die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger (Erziehung der Kinder in gemischten Ehen) wurden neu geregelt; ab dem 14. Lebensjahr durfte jeder sein Religionsbekenntnis frei wählen und sich auch für die Position „ohne religiöses Bekenntnis“ entscheiden, also de facto den Kirchenaustritt (RGBl. Nr. 49/1868).