Anspruch (Recht)
Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Dieser Artikel behandelt den Anspruch als Begriff des materiellen Rechts. Zum Anspruch im Sinne des Prozessrechts siehe Streitgegenstand.
Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen. Der Anspruch gehört wie die Persönlichkeits-, Sachen- und Gestaltungsrechte zu den subjektiven Rechten. Im Gegensatz zum objektiven Recht geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht. Die subjektiven Rechte werden unmittelbar vom objektiven Recht abgeleitet.