Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
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Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (kurz: Maschinenrichtlinie) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen.[1] Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.
Richtlinie 2006/42/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Maschinenrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 95 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 29. Juni 2006 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
29. Juni 2008 |
Umgesetzt durch: | Umsetzungsübersicht bei EUR-Lex
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Fundstelle: | ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24–86 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
In der EU erschienen im Jahr 2016 und im Jahr 2019 neue konsolidierte Fassungen.[2]
Im April 2021 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Maschinenverordnung mit einigen signifikanten Änderungen bzw. Neuerungen veröffentlicht, mit welcher dann u. a. die Richtlinie 2006/42/EG außer Kraft gesetzt werden wird.[3] Inzwischen ist die "VERORDNUNG (EU) 2023/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates" (EU-Maschinenverordnung) in Kraft getreten.[4] Die EU-Maschinenverordnung wirkt im Ganzen aber erst ab dem 20. Januar 2027; einzelne Artikel sind aber bereits am 19. Juli 2023 wirksam geworden, weitere werden bis zum 20. Januar 2027 ebenfalls vorher wirksam (vgl. Art. 54 der EU-Maschinenverordnung).