Sanierungsträger
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Sanierungsträger oder Entwicklungsträger oder andere Beauftragte werden zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden für die Planung und Durchführung von Städtebaulichen Gesamtmaßnahmen von den Städten und Dörfern bestellt. Die Verfahren dazu sind in den §§ 157 bis 161 und 167 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.