Gestaltungsrechte und absolute Rechte. Die Verjährungsvorschriften des BürgerlichenGesetzbuchs (§§ 194 ff. BGB) wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des
bzw. absichern. Bis zur Abnahme trägt beim Werkvertrag nach dem BürgerlichesGesetzbuch (§ 631 ff. BGB) bzw. beim BGB-Bauvertrag (§ 650a ff. BGB) grundsätzlich
verlangen) oder auch aus Treu und Glauben (§ 242 des deutschen BürgerlichenGesetzbuches (BGB)) ergeben. Relativ häufig kommt es zu Nachträgen im Werkvertragsrecht
Zusammenhang. Mit der Einführung des österreichischen Allgemeinen bürgerlichenGesetzbuches (ABGB) von 1811, wurde das heutige Institut des Auftrags eingeführt