Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)
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Als allgemeines Abwägungsprinzip besagt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: „Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“[1]
Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich.[2] Mit dem Grundsatz sollen Konflikte, die Interessen und Freiheiten mit sich bringen, zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass beide nicht mehr als nötig eingeschränkt werden.
Teilweise wird das Übermaßverbot als Verschärfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden, wonach unter mehreren verhältnismäßigen Eingriffen derjenige auszuwählen ist, der das entgegenstehende Interesse am wenigsten beeinträchtigt.[3]
Bezüglich den Grundrechten werden die Begriffe „Übermaßverbot“ und „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ in der Regel synonym verwendet.[4][5][6]