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Betriebsausgaben sind – steuerrechtlich betrachtet – Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).
Die Aufwendungen sind einem Betrieb zuzuordnen und können somit nur im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit anfallen. Im Rahmen dieser Gewinneinkunftsarten mindern die Betriebsausgaben den Gewinn.
Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist.[1] Art und Höhe der Betriebsausgaben bestimmt der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst; die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Aufwendungen notwendig, üblich und zweckmäßig sind.[2] Beispielsweise ist auch Sponsoring trotz unklaren Erfolgs als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings kann Fehlen von Üblichkeit, Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit Anlass zur Prüfung sein, ob die private Veranlassung der Aufwendungen nicht doch so sehr überwiegt, dass sie nicht abgesetzt werden können.[3] Eine Grenze setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei einem zu großen Missverhältnis zwischen Aufwand und Erfolg, soweit Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.[4]
Aufwendungen für die private Lebensführung (z. B. für Ernährung, Kleidung, Hobby und Wohnung) sind grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst und daher nicht abziehbar – § 12 Nr. 1 EStG.
Eine Sonderstellung nehmen Kosten ein, die sowohl den privaten als auch den einkommensrelevanten Bereich des Steuerpflichtigen berühren. Diese Kosten werden als gemischte Aufwendungen bezeichnet. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG normiert hierzu ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, selbst wenn Aufwendungen für die private Lebensführung zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Eine Ausnahme hiervon ließ die Rechtsprechung dann zu, wenn die private Mitveranlassung nicht mehr als 10 % betrug.[5]
Mit Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009[6] sah das Gericht in diesem pauschalen Verbot einen Verstoß gegen das Nettoprinzip und änderte seine Rechtsprechung dahingehend, dass gemischt veranlasste Aufwendungen in einen als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbaren und einen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden können. Zwar erging der Beschluss zur Aufteilung einer Dienstreise, allerdings sei der Beschluss als Grundsatzentscheidung mit Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen zu verstehen.[7] Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 schloss sich die Finanzverwaltung der Rechtsprechung grundsätzlich an und stellte einheitliche Kriterien zu möglichen Aufteilungsmaßstäben auf.[8]
Einen Sonderfall stellen Aufwendungen dar, die vor Betriebseröffnung bzw. nach Betriebsbeendigung anfallen. Damit diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, müssen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.
Vorweggenommene Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die vor der eigentlichen Betriebseröffnung anfallen, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der geplanten betrieblichen Tätigkeit stehen. Dafür muss ein hinreichend konkreter Zusammenhang der Ausgaben mit einer der Einkunftsarten gegeben sein.[9] Dass der Steuerpflichtige ernsthaft die Absicht hat, künftig Gewinne zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht), muss anhand objektiver Merkmale glaubhaft gemacht werden. Für den Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, zum Beispiel die Regelungen zur Abschreibung.
Aufwendungen, die nach Betriebsbeendigung anfallen, können grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben behandelt werden.[10] Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen entwickelt, z. B. für nachträgliche Schuldzinsen, die aus Veräußerungs- und Verwertungserlösen nicht getilgt werden konnten.[11]
Unabhängig von der Einkunftsart verbietet § 12 EStG den Abzug folgender Betriebsausgaben:
§ 4 Abs. 4a und 5 EStG begrenzt die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben wie folgt:
Der Steuerpflichtige muss nachweisen, welche Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass Betriebsausgaben vorliegen, kann das Finanzamt den steuerlichen Abzug versagen. Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er den Gläubiger oder Empfänger von Betriebsausgaben benennt. Kommt der Steuerpflichtige diesem Verlangen nicht nach, kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Betriebsausgaben abgelehnt werden (§ 160 AO).
Nur einzelnen Berufsgruppen wird eine Betriebsausgabenpauschale zugestanden. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den ESt-Hinweisen (H 143 zu § 18 EStG, ab 2005 H 18.2).
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