Bundeskartellamt
Wettbewerbsbehörde der Bundesrepublik Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Das Bundeskartellamt (BKartA) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Sie hat ca. 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Haushalt beträgt 35 Mio. Euro. Sitz der Behörde ist Bonn.[2] Das Bundeskartellamt vollzieht als Wettbewerbsbehörde das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht in Deutschland. Es kann bedenkliche Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und bei Kartellabsprachen Geldbußen verhängen.
Bundeskartellamt | |
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Staatliche Ebene | Bund |
Stellung | Bundesoberbehörde |
Aufsichtsbehörde | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Gründung | 1. Januar 1958 |
Hauptsitz | Bonn, Nordrhein-Westfalen |
Behördenleitung | Andreas Mundt |
Bedienstete | 402 zuzüglich 5 Auszubildender[1] |
Netzauftritt | bundeskartellamt.de |
Amtierender Präsident ist Andreas Mundt.
Grundlage der Tätigkeit des Bundeskartellamtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Neben dem Bundesrecht wendet die Behörde auch das Wettbewerbsrecht des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an (Artikel 101 und 102 AEUV). Gesetzliche Grundlage für den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG).[3]
Die Hauptaufgabe des Bundeskartellamtes besteht in der Durchsetzung des Kartellverbots, der Durchführung der Zusammenschlusskontrolle sowie in der Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Das Bundeskartellamt kann Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen und bei der Aufdeckung von Kartellabsprachen Geldbußen verhängen. Es kann Sektoruntersuchungen im Bereich des Kartellrechts und des Verbraucherschutzes durchführen. Zur Umsetzung ihrer Aufgaben verfügt das Bundeskartellamt über weitgehende Ermittlungsbefugnisse.
Das Bundeskartellamt prüft pro Jahr knapp 1000 Zusammenschlüsse. Davon werden in der Regel weniger als eine Handvoll untersagt bzw. mit Nebenbestimmungen freigegeben. Unternehmen haben außerdem die Möglichkeit, angemeldete Zusammenschlussvorhaben zurückzunehmen, um eine Untersagungsentscheidung zu verhindern.[2]
Darüber hinaus ist das Bundeskartellamt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig und führt dazu jährlich etwa 100 Verfahren. Das beim Bundeskartellamt angesiedelte Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern Informationen über Wirtschaftsdelikte zur Verfügung, die zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können.[2]
Das Bundeskartellamt betreibt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe.
Derzeit (Stand: 2023) ist das Bundeskartellamt außerdem für die Prüfung von Missbräuchen der Gas-, Strom- und Fernwärmepreisbremsen zuständig.[4]
Der Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes[5] berichtet im Zweijahres-Rhythmus ausführlich über die Arbeit des Amtes. Darüber hinaus veröffentlichen Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur gemeinsam einen jährlichen Monitoringbericht[6] über die Entwicklungen auf den deutschen Elektrizitäts- und Gasmärkten.[7]
Das Bundeskartellamt nahm 1958 mit Inkrafttreten des GWB seine Arbeit auf und ist seither für die Prüfung von Kartellen und die Missbrauchsaufsicht zuständig, sofern die wettbewerbsbeschränkende Wirkung über ein Bundesland hinausreicht. Für Sachverhalte, deren Bedeutung über das Gebiet eines Bundeslandes nicht hinausgeht, sind die Landeskartellbehörden zuständig (§ 48 Abs. 2 GWB). Bei Sachverhalten, die grenzüberschreitende Wirkung haben, besteht eine konkurrierende Zuständigkeit des Bundeskartellamtes und der Generaldirektion Wettbewerb bei der Europäischen Kommission.
1973 wurde die Zusammenschlusskontrolle eingeführt. Die Zahl der pro Jahr geprüften Zusammenschlüsse schwankte im Laufe der Jahre in der Regel zwischen 1000 und 2000 Fällen pro Jahr. Im Jahr 2022 ist sie auf gut 800 Fälle gesunken.[8] Die Zuständigkeit für die Fusionskontrolle ab bestimmten Umsatzschwellen liegt bei der Europäischen Kommission.
Seit dem Jahr 1999 ist ein bedeutender Teil des Vergaberechts in das GWB integriert und in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskartellamts übergegangen.
Im Jahr 2005 erhielt das Bundeskartellamt die Befugnis, Sektoruntersuchungen durchzuführen, wenn z. B. starre Preise einen eingeschränkten Wettbewerb vermuten lassen. Im Jahr 2017 wurde die Befugnis auf vermutete Verstöße gegen Verbraucherrecht ausgeweitet.
Mit Beginn des Jahres 2013 wurde die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt angesiedelt.
Das Bundeskartellamt verfügt über 13 Beschlussabteilungen, die für die Aufgaben im Bereich des Wettbewerbsschutzes zuständig sind. Die branchenspezifischen Beschlussabteilungen B1 bis B9 und V sind für die Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht zuständig, B10 und B12 für Kartellverfolgung und die B11 für Missbräuche im Bereich der Energiepreisbremsen. Daneben gibt es zwei Vergabekammern für Nachprüfverfahren und eine Abteilung für das Wettbewerbsregister. Unterstützt werden diese Abteilungen durch die Grundsatzabteilung, die Abteilung für Prozessführung und die Zentralabteilung.[9]
Eine wesentliche Besonderheit des Bundeskartellamts sowohl im internationalen Vergleich als auch im Vergleich mit anderen deutschen Behörden ist die weitgehende Unabhängigkeit der Beschlussabteilungen bei ihren Entscheidungen. Die Beschlussabteilungen entscheiden gerichtsähnlich in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Präsident des Amtes haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschlussabteilungen.
Gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes können der Antragsteller (sofern vorhanden), die Personen und Unternehmen, gegen die die Verfügung sich richtet, sowie Drittbetroffene, die zum Verfahren beigeladen worden sind, Rechtsbehelfe ergreifen. Hierbei muss zunächst eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht werden, im Anschluss daran kann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgen. Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt, kann auch eine Ministererlaubnis beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Wirtschaft beantragt werden.
Hauptartikel: Liste der höchsten Strafen wegen Wettbewerbsverstößen in der EU
Der Leiter des Bundeskartellamtes führt die Amtsbezeichnung Präsident.[20] Seit seiner Gründung 1958 hatte das Bundeskartellamt sechs Präsidenten:
Das Amt ist in Besoldungsgruppe B 8 der Bundesbesoldungsordnung B eingruppiert.
Bis 1999 hatte das Bundeskartellamt seinen Sitz am Platz der Luftbrücke in Berlin.[21] Nach über 40 Jahren in Berlin verlagerte die Behörde ihren Sitz im Zuge des Berlin/Bonn-Gesetzes am 1. Oktober 1999 nach Bonn.
Dort hat sie das ehemalige Gebäude des Bundespräsidialamts an der Kaiser-Friedrich-Straße bezogen, im nördlichen Zentrum des Bundesviertels. Die Liegenschaft gliedert sich in die Häuser I–IV und das 1960/1961 erbaute und ab 1962 vom Bundesminister für besondere Aufgaben genutzte Haus Axe[22] an der Adenauerallee (B 9). Während das Haus I 1950 als Bürogebäude (ursprünglich 40 Büroräume) und wohl erster Verwaltungsneubau des Bundes in Bonn[23] für das Bundespräsidialamt (auf den zum Teil erhaltenen Mauern des abgetragenen Stall- und Remisengebäudes der Villa Hammerschmidt) errichtet worden war, sind die weiteren Häuser älteren Datums und nicht als Liegenschaft des Bundes entstanden. Dazu gehören die Doppelvilla Balg (Haus II) aus dem Jahre 1898, das 1933 erbaute Haus III und die Villa Frau Ernst Prieger (Haus IV) aus dem Jahr 1900.[24] Seit 2010 sind einige Abteilungen des Bundeskartellamts auf dem Gelände des Bundeswirtschaftsministeriums im Bonner Ortsteil Duisdorf untergebracht.
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