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Diebstahl (Schweiz)
Rechtswidrige Wegnahme beweglicher Sachen, qualifiziert als Eigentumsdelikt Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Im schweizerischen Strafrecht bezeichnet Diebstahl ein Delikt gegen die Verfügungsmacht nach Art. 139 StGB. Der Diebstahl schützt das Recht, über Sachen zu verfügen. Es geht damit nicht um den Schutz des Werts des Vermögens, sondern um den Schutz der Freiheit desjenigen, der über die Sache verfügen darf – etwa des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten. Für den Täter muss die Sache daher fremd sein. Die Sache muss ausserdem beweglich sein. Die Wegnahme verlangt, dass der Täter die Sachherrschaft bricht und dem Opfer die Sache entzieht. Er muss mit anderen Worten dessen Gewahrsam brechen.
Der Täter muss die Absicht haben, sich oder jemand anderen zu bereichern und sich die Sache anzueignen.
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Gesetzestext
Zusammenfassung
Kontext
Art. 139
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten «unrechtmässig bereichern» will. Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus dem Gewahrsam eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
In schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
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