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EU-Fahrzeugklasse
Gruppe von technisch und funktional vergleichbaren Kraftfahrzeugen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Als EU-Fahrzeugklasse wird in der Europäischen Union (EU) eine Gruppe von technisch und funktional vergleichbaren Kraftfahrzeugen bezeichnet, die zum Zweck der Systematisierung nach den Kriterien der Verordnung (EU) 2018/858 zusammengefasst werden. Die EU-Fahrzeugklasse wird in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs vermerkt und ersetzt in Deutschland bei Fahrzeugen, deren Typengenehmigung vor Oktober 2015 erteilt wurde, die vorherige nationale Systematik. Die alten Bezeichnungen werden vorläufig beibehalten.[1]
Bereits 1970 hatte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Definition einheitlicher Fahrzeugklassen die bis 2009 geltende Richtlinie 70/156/EWG[2] erlassen.
Die Verordnung (EU) 2018/858 enthält Bestimmungen für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (Fahrzeugklasse M) und zur Güterbeförderung (Fahrzeugklasse N) sowie deren Anhänger (Fahrzeugklasse O).[3]
Seit Anfang 2013 klassifizieren außerdem die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge als Zugmaschinen (Fahrzeugklassen T und C), Anhänger (Fahrzeugklasse R) und gezogene auswechselbare Geräte (Fahrzeugklasse S)[4] sowie die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 leichte ein- und zweispurige Kraftfahrzeuge (Fahrzeugklasse L).[5]
EU-Vorschriften über Fahrzeuge beziehen sich auf diese EU-Fahrzeugklassen. So wird beispielsweise die dritte Bremsleuchte für die Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben und für sonstige EU-Fahrzeugklassen für zulässig erklärt. Auch Abgasvorschriften unterscheiden sich nach diesen Fahrzeugklassen.
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Kraftfahrzeuge und Anhänger
Zusammenfassung
Kontext
Die Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (Fahrzeugklasse M), die Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (Fahrzeugklasse N) und die Anhänger für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugklasse O), sowie deren Unterklassen Geländefahrzeug (G) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind nach der Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 klassifiziert.[3]
Klasse M (Personenbeförderung)
Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich Automobile, Wohnmobile und Busse).
- Klasse M1
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Automobile und Wohnmobile).
- Klasse M1G
- Geländegängige Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich Geländewagen).
Geländefahrzeuge M1G müssen mindestens folgende Ausstattung nachweisen:
- eine Vorderachse und eine Hinterachse haben, die gleichzeitig oder getrennt angetrieben werden können,
- mindestens eine Differenzialsperre oder eine Einrichtung, die ähnliche Wirkung gewährleistet und
- als Einzelfahrzeug ohne Anhänger müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können oder dieses muss durch eine Berechnung nachweislich sein.
Außerdem müssen mindestens fünf von folgenden sechs Voraussetzungen erfüllt sein:
- Überhangwinkel vorne: mind. 25 Grad
- Überhangwinkel hinten: mind. 20 Grad
- Rampenwinkel: mind. 20 Grad
- Bodenfreiheit vorne: 180 mm
- Bodenfreiheit hinten: 180 mm
- Bodenfreiheit zwischen den Achsen: 200 mm
Diese Fahrzeuge dürfen das 1,5-fache vom zulässigen Gesamtgewicht ziehen, jedoch maximal 3,5 Tonnen.
- Klasse M2
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
- Klasse M3
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
- Aufbauarten
Innerhalb der M-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden.
- Klassische Aufbauarten
- AA Limousine
- AB Schräghecklimousine
- AC Kombilimousine
- AD Coupé
- AE Cabrio-Limousine
- AF Mehrzweckfahrzeug
- AG Pkw-Pick-up
- Zweckbestimmte Aufbauarten
- SA Wohnmobil
- SB Beschussgeschützt
- SC Krankenwagen
- SD Leichenwagen
- SG Sonstige
- SH Rollstuhlgerecht
Klasse N (Güterbeförderung)
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich Lkw, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über einer Tonne.
- Klasse N1
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
- Klasse N2
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
- Klasse N3
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
- Aufbauarten
Innerhalb der N-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden.
- Klassische Aufbauarten
- BA Lastkraftwagen
- BB Van
- BC Sattelzugmaschine
- BD Straßenzugmaschine
- BE Pick-up (nur bei N1 und N1G)
- Zweckbestimmte Aufbauarten
- SB Beschussgeschützt
- SG Sonstige
- SM Geräteträger (nur bei NxG)
- SF Mobilkran ohne Güterbeförderung
- Kombinierte Aufbauarten
- BCSL Sattelzugmaschine Schwertransport
- BDSL Straßenzugmaschine Schwertransport
- Unvollständiges Fahrzeug
- BX Unvollständiges Nutzfahrzeug
Klasse O (Anhänger)
Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) für Kraftfahrzeuge.
- Klasse O1
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
- Klasse O2
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
- Klasse O3
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
- Klasse O4
- Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
- Aufbauarten
Innerhalb der O-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden.
- Klassische Aufbauarten
- DA Sattelanhänger
- DB Deichselanhänger
- DC Zentralachsanhänger
- DE Anhänger mit starrer Zugeinrichtung
- Zweckbestimmte Aufbauarten
- SB Beschussgeschützt
- SE Wohnanhänger
- SG Sonstige
- SJ Untersetzachse (Dolly)
- SK Anhänger für Schwertransport (nur bei O4)
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Leichte ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zusammenfassung
Kontext
Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte bis schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge sind in der Verordnung (EU) Nr. 2013/168 vom 15. Januar 2013 mit der Fahrzeugklasse L und deren Unterklassen geregelt:[5]
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.
Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.[5]Klasse L
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Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Zusammenfassung
Kontext
Die Bestimmungen über die Land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge sind in der EU-Verordnung 167/2013/EU festgeschrieben. Darin sind die Fahrzeuge wie folgt klassifiziert:[4]
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß Artikel 4, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.
Diese Verordnung gilt insbesondere für die nachstehenden Fahrzeuge:
a) Zugmaschinen (Klassen T und C),
b) Anhänger (Klasse R) und
Zugmaschinen T und C
(Quelle:)[8]
Klasse T
Klassen T1 bis T4.3: Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (Verordnung [EU] Nr. 167/2013)
- Klasse T1
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse – von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm.
- Klasse T2
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
- Klasse T3
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
- Klasse T4
- Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).
- Klasse T5
- Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse C
- Klassen C1 bis C5
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.
Anhänger und sonstige gezogene Geräte
Klasse R
Land- oder forstwirtschaftliche Anhänger:[8]
- Klasse R1
- Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Unterklasse a) oder Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Unterklasse b), bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg beträgt.
- Klasse R2
- Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Unterklasse a) oder Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Unterklasse b), bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt.
- Klasse R3
- Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Unterklasse a) oder Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Unterklasse b), bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt.
- Klasse R4
- Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Unterklasse a) oder Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Unterklasse b), bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21.000 kg beträgt.
Klasse S
Gezogene auswechselbare Geräte für die Land- oder Forstwirtschaft[9][10]
- S1
Gezogene auswechselbare Geräte für die Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3.500 kg beträgt
- S1a mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h
- S1b mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h
- S2
Gezogene auswechselbare Geräte für die Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3.500 kg beträgt
- S2a mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h
- S2b mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h
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Rechtsquellen
- Für die Fahrzeugklasse L:
- Für die Fahrzeugklassen M, N, O und Unterklassen Geländewagen (G) sowie mit besonderer Zweckbestimmung:
- Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
- Für die Fahrzeugklassen T und C sowie R und S:
- Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
- Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) – EG-Fahrzeugklassen in der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), BGBl. 2012 I S. 931. Darin:
- Abschnitt 1 für die Fahrzeugklassen M, N, O und Geländefahrzeuge (Symbol G);
- Abschnitt 2 für die Fahrzeugklasse L.
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Einzelnachweise
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