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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Einigungsvertrag ist der Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Auflösung der DDR, ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Einheit.
Basisdaten | |
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Titel: | Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands |
Kurztitel: | Einigungsvertrag |
Abkürzung: | EinigVtr, EinigungsV, EVertr, EV, EiV, EinV[1] |
Art: | Staatsvertrag[2] |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Völkerrecht |
Fundstellennachweis: | 105-3 |
Erlassen am: | Vertrag: 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 889) G zum Vertrag: 23. September 1990 (S. 885) |
Inkrafttreten am: | 29. September 1990 (Art. 10 G vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 29. September 1990, GBl. DDR I S. 1988) |
Letzte Änderung durch: | Art. 17 G vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3106) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Juli 2021 (Art. 18 G vom 12. Juli 2021) |
GESTA: | J047 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Im Jahre 1990 wurde der Vertrag zwischen beiden deutschen Staaten (→ deutsche Teilung) ausgehandelt. Verhandlungsführer und Unterzeichner auf der Seite der Bundesrepublik war der damalige Bundesminister des Innern Wolfgang Schäuble und auf der Seite der Deutschen Demokratischen Republik der Parlamentarische Staatssekretär Günther Krause. Er wurde am 20. September 1990 von der Volkskammer der DDR angenommen (299 Ja-Stimmen, 80 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung). Am selben Tage stimmte der Bundestag dem Vertrag zu (440 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen).[3]
Am 18. Mai 1990 wurde der 1. Staatsvertrag (Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) unterzeichnet. Nachdem auf diese Weise die wirtschaftliche und soziale Einheit hergestellt war, fehlte allerdings die politische/staatliche Einheit. Dabei stand fest, dass der erste Schritt von der DDR in Form einer Beitrittserklärung erfolgen sollte. Anschließend hätte die Bundesrepublik nicht mehr die Möglichkeit zu entscheiden, ob die DDR der Bundesrepublik überhaupt beitritt, sondern nur wie. Hierbei bot das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zwei Möglichkeiten:
Die Entscheidung fiel auf Artikel 23 des Grundgesetzes und auf die vorläufige Planung eines Staatsvertrages. Der Vorteil lag darin begründet, dass mit einem Gesetzgebungsakt zu einem Staatsvertrag viele Probleme der Wiedervereinigung bearbeitet werden konnten und somit die Möglichkeit einer zügigen Herstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Einheit eröffnet wurde.[5]
Der deutsch-deutsche Einigungsvertrag regelte die Geltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 (Tag der Deutschen Einheit) im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Gleichzeitig löste sich die DDR auf und wurde in fünf Länder aufgeteilt. Außerdem fusionierte das bisherige, auf den Westteil der Stadt beschränkte Land Berlin (West) mit dem Ostteil der Stadt; das so neu formierte Bundesland Berlin entspricht damit weitestgehend der Stadt Berlin entsprechend dem Groß-Berlin-Gesetz von 1920.
Er beinhaltet folgende Punkte:
Voraussetzung für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, kurz Zwei-plus-Vier-Vertrag, in dem die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht verzichteten. Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.[6]
„Der Einigungsvertrag ist zugleich aber auch Verfassungsvertrag […]; denn durch Art. 3 wurde das gesamte (teilweise geänderte) Grundgesetz für den beigetretenen Teil als Verfassung eingeführt. Das alte Verfassungsrecht der DDR wurde beseitigt und durch das Grundgesetz als Verfassung ersetzt mit allen Konsequenzen, die in einer solchen Verfassungsübernahme liegen.“
In der Anlage I zum Einigungsvertrag wurde das Inkrafttreten von Rechtsnormen aus der Bundesrepublik im Beitrittsgebiet geregelt. Diese wurden mit wenigen Ausnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR unverzüglich mit dem Beitritt in Kraft gesetzt. Bisheriges DDR-Recht trat grundsätzlich gleichzeitig außer Kraft (z. B. das Zivilgesetzbuch und das Familiengesetzbuch der DDR). Ausnahmen hiervon waren einzelne Bestimmungen, die aufgrund der Anlage II zum Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern als Landesrecht weitergalten, etwa im Bestattungsrecht. Als Anlage III zum Einigungsvertrag wurde die Gemeinsame Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 aufgenommen. Darüber hinaus verständigten sich die Vertragsparteien auf die Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages[8]. In dieser Vereinbarung sind insbesondere Eckpunkte enthalten, die später bei der Schaffung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu berücksichtigen waren.
Inzwischen sind solche weiter geltenden Bestimmungen durch neue Landesgesetzgebung ebenfalls weitgehend außer Kraft gesetzt worden.
Für die Herstellung der Deutschen Einheit bot das Grundgesetz zwei verschiedene mögliche Wege: Der Artikel 23 alter Fassung sah vor, dass unter Fortgeltung des Grundgesetzes weitere Teile Deutschlands dem Bundesgebiet beitreten konnten, wie dies 1957 mit dem Saarland geschehen war, während Artikel 146 den gemeinsamen Beschluss einer neuen Verfassung ermöglichte.
Der Einigungsvertrag realisiert die Möglichkeit nach Artikel 23 alter Fassung, sieht den Beitritt „der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990“ vor und bestimmt, dass mit diesem Zeitpunkt die Länder der DDR Länder der Bundesrepublik Deutschland werden (Art. 1 EV).[9] Zugleich trat für diese das Grundgesetz in Kraft (Art. 3 EV). Es ist offenkundig, dass nicht die neuen Bundesländer dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, da sich diese erst in der Gründung befanden und noch keine gewählten Volksvertretungen hatten (deren Wahl erfolgte erst am 14. Oktober 1990). Über den Beitritt stimmte die Volkskammer ab. Die DDR sollte deshalb als „anderer Teil Deutschlands“ – dass es sich bei der DDR um einen solchen handelte, war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft[10] – beitreten. Die neuen Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wurden zeitgleich mit dem Beitritt gegründet.
Beitrittsbedingt ändert Art. 4 EV das Grundgesetz, nämlich insbesondere:
Art. 5 des Einigungsvertrages schließlich empfiehlt „den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen“.
In weiteren Artikeln werden Fragen des Völkerrechts und der Fortgeltung von DDR-Recht behandelt, des Vermögensübergangs usw. geregelt.
Am 20. September 1990 stimmten Volkskammer und Deutscher Bundestag über das jeweilige Transformationsgesetz ab. In der Volkskammer votierten 299 Abgeordnete für den Vertrag, 80 Abgeordnete aus den Reihen der PDS und der Fraktion Bündnis 90/Grüne stimmten dagegen, ein Abgeordneter enthielt sich.
Im Bundestag gab es 440 Abgeordnete, die für den Einigungsvertrag stimmten, während 47 Nein-Stimmen aus den Reihen der Grünen und der CDU/CSU-Fraktion kamen (davon 13 Gegenstimmen von der Union), drei Abgeordnete enthielten sich. Am 21. September 1990 stimmte der Bundesrat dem Gesetz einstimmig zu.[12]
Der Einigungsvertrag wurde nach dem Inkrafttreten bereits mehrfach – zuletzt 2021 – geändert, umständehalber nur noch von Bundestag und Bundesrat als mittlerweile einzigen Organen der Gesetzgebung auf Bundesebene. Abgesehen von einer Korrektur bezüglich beglaubigter Kopien, betrifft dies nur die Streichung von Abschnitten, die nicht mehr angewendet werden.[13]
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