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Teil der öffentlichen Verwaltung für die Festsetzung und Erhebung von Steuern Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Finanzverwaltung in Deutschland – auch Steuerverwaltung genannt – ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Festsetzung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Die Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Steuergesetze ganz wesentlich bei den Ländern.
In der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium der Finanzen oberste Behörde. Darunter gibt es eine Reihe Oberbehörden, die spezielle Aufgaben erledigen, für die der Bund zuständig ist.
Landesfinanzbehörden sind die jeweiligen Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die Oberfinanzdirektionen (OFD) (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Finanzämter als Ortsbehörden. Einige Bundesländer verzichten auf eine OFD und haben deren Aufgaben an ihre Landesfinanzbehörde übertragen. Die Finanzämter sind für die Verwaltung der Steuern zuständig, mit Ausnahme von Zöllen und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern[1], für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist. Ausnahmen bilden die Steuern, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist. Das für die Steuerverwaltung anzuwendende Verfahren ist für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich in der Abgabenordnung geregelt.
Der Aufbau der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Der heutige Aufbau geht dabei zum Großteil auf Matthias Erzberger (Zentrum), Reichsfinanzminister von 1919 bis 1920 zurück.
Behörden aus dem Bereich Finanzverwaltung sind:
Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden ist durch Bundesgesetz geregelt.[2]
Bundesfinanzbehörden sind (§ 6 AO, § 1 FVG):
Obere Bundesfinanzbehörden:
örtliche Bundesfinanzbehörden:
Die übrigen Steuern, außer Zölle und die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.[4] Der Aufbau der Landesfinanzbehörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten sind durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt[5].[6]
Landesfinanzbehörden sind (§ 6 AO, § 2 FVG):
Oberste Landesfinanzbehörden:
Obere Landesfinanzbehörden:
Mittlere Landesfinanzbehörden:
Örtliche Landesfinanzbehörden:
Auf der Ebene der Gemeinden sind die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtsteuerämter und die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtkassen für die Realisierung der Gemeindesteuern zuständig.
Im Jahre 2004 plädierte der damalige Bundesfinanzminister Hans Eichel dafür, die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung von den Ländern auf den Bund zu übertragen. Dazu wäre eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich gewesen.[7][8] Eichel kritisierte den aus seiner Sicht fehlenden einheitlichen Vollzug der Steuergesetze. Andere Kritiker bemängelten, dass Geber-Länder im Länderfinanzausgleich kein Interesse an einer Einnahmenerhöhung z. B. durch verstärkten Einsatz von Betriebsprüfern hätten. Die Mehreinnahmen kämen ihnen nicht zugute. Die Forderung nach einer Bundessteuerverwaltung wurde seinerzeit vom Präsidenten des Bundesrechnungshofs als dem Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung geteilt.[9]
Eichels Vorstoß scheiterte jedoch. In den Kabinetten Merkel I und Merkel II wurde die Initiative nicht wieder aufgenommen.
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