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Firmenausschließlichkeit
Begriff aus dem Firmenrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Die Firmenausschließlichkeit ist ein Grundsatz des Firmenrechts und bedeutet, dass sich eine neue Firma an demselben Ort von bereits bestehenden Namen (Firma) eindeutig unterscheiden muss.[1] Dies ist erforderlich, damit eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Die Firma hat die Funktion, ein Rechtssubjekt eindeutig zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden.[2]
Inhalt des Grundsatzes
Die Firmenausschließlichkeit bezieht sich nur auf im Inland eingetragene, aktuelle Firmenwortlaute (inkl. Firmen in Liquidation), daher keine gelöschten Firmen, einschließlich der Wortlaute der Zweigniederlassungen.
Auf die Firmenausschließlichkeit können sich sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen berufen. Die Gefahr einer Verwechslung ist umso größer, je mehr sich die Tätigkeit von Unternehmen überschneiden, z. B. bei:
- ähnlichen oder gleichen Branchen
- Wettbewerbsverhältnis untereinander (Konkurrenzsituation)
- geographischer Nähe.
Grundsätzlich kann aber die Verwendung von Personennamen (z. B. Max Müller) von älteren Unternehmen dem neueren nicht untersagt werden. Jedoch wird vom neueren Unternehmen gefordert, dass es sich durch Zusätze zum älteren deutlicher unterscheidbar macht. Beurteilungskriterium ist die Verkehrsauffassung, ob eine Verwechslung leicht möglich ist.[3]
Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit bezieht sich überwiegend auf den Schutz der Öffentlichkeit vor Verwechslung. Der Schutz anderer Unternehmen bei Namensgleichheit oder -ähnlichkeit hat nur sekundäre Bedeutung.
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Gesetzliche Regelungen
Zusammenfassung
Kontext
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Geographischer Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Grundsatzes der Firmenausschließlichkeit ist in Deutschland und Österreich auf dieselben Orte bzw. Gemeinden beschränkt, während der Schutz in Liechtenstein und der Schweiz das gesamte Land erfassen. In Deutschland und Österreich wird dabei auf den tatsächlichen Sitz des Unternehmens abgestellt und nicht auf die Eintragung im Handelsregister oder einen Gerichtssprengel.
Wettbewerbsrecht
Der Schutz des Namens von Unternehmen durch den Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besteht neben anderen gesetzlichen Regelungen, wie z. B. dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Persönlichkeitsrechten oder Markenrechten. Ein Unternehmen, das im Handelsregister nicht eingetragen ist (z. B. ein ausländisches Unternehmen, welches in einem Unionsmitgliedstaat grenzüberschreitend tätig wird), erhält aus der Firmenausschließlichkeit keinen Namensschutz. Diesen Schutz kann das in das Handelsregister im Inland nicht eingetragenen Unternehmen gegen das im Inland eingetragene Unternehmen auch nicht aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums[4] erlangen.[5]
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Weblinks
Wiktionary: Firmenausschließlichkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
- Spiegel-Artikel: Geheimnis der Namen – Warum Firmen heißen wie sie heißen
- decisions.ch Entscheidungen zum Schweizer Firmenrecht
Einzelnachweise
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