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Gerichtsverfassungsrecht
Gerichtsverfassungsgesetz und Gerichts- oder Prozessordnungen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Deutschland
Zusammenfassung
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Das Gerichtsverfassungsrecht regelt in Deutschland die Einrichtung, den Aufbau, die Zuständigkeit und die Koordination unter den Gerichten im Einzelnen.
Mit Einführung der Reichsjustizgesetze 1879 wurde das deutsche Partikularrecht auch und im Besonderen in der Gerichtsverfassung aufgehoben. Dabei blieb die Gerichtsverfassung in den folgenden Jahrzehnten wenig Änderungen unterworfen.
Das Gerichtsverfassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist eine verstreut geregelte Rechtsmaterie. Eine gewisse Konzentration ist allein im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die ordentliche Gerichtsbarkeit (streitige Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) umgesetzt worden. Die übrigen Vorschriften der Gerichtsverfassung finden sich in der Regel in den einzelnen Prozessordnungen, die auch auf das GVG verweisen.
Aufbau
Aus der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 95 GG an den Gesetzgeber, bestimmte oberste Gerichtshöfe des Bundes zu schaffen, wird geschlussfolgert, dass die Gerichtsbarkeit in Deutschland in die ordentliche, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit unterteilt ist.
Ob dies allein für die Bundesgerichte gilt oder auch in die im Übrigen den Ländern obliegende Ausgestaltung der Justiz gilt, ist umstritten.
Die Verfassungsgerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, sind Gerichte, die zugleich Verfassungsorgane und Gericht sind. Ihnen kommt nicht die Funktion der rechtlichen Überprüfung der übrigen Gerichte (als sog. Superrevisionsinstanz), sondern die Überprüfung der Vereinbarkeit des gesetzten und gesprochenen Rechts mit der Verfassung zu.
Instanzenzug
In der Regel sind die Gerichtsbarkeiten mit einem dreistufigen Gerichtszug ausgestattet. Die Eingangsinstanz ist stets Tatsacheninstanz. Die zweite Instanz (oder Berufungsinstanz) dient der Überprüfung des Urteils, der tatsächliche Überprüfungsumfang ist meist beschränkt. Die dritte Instanz, die mit der Sprungrevision auch direkt aus der ersten Instanz angerufen werden kann, dient nur der Klärung, ob die erkennenden Gerichte materielles oder formelles Recht verletzt haben. In der Regel muss die Revision gegen ein Urteil zugelassen werden. Das Gericht der dritten Instanz ist häufig ein oberster Gerichtshof des Bundes (anders etwa beim Rechtsmittel der Revision gegen Berufungsurteile der Strafkammern der Landgerichte, § 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG). Allein die Finanzgerichtsbarkeit kennt nur zwei Instanzen. Die Reduzierung des Rechtssystems auf zwei Instanzen dürfte auch im Rahmen der einfachgesetzlichen Vorgaben (insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention) zulässig sein.
Gerichtsorganisation
Bei den Gerichten sind Präsidien und Geschäftsstellen eingerichtet. Die Direktoren oder Präsidenten eines Gerichts entsprechen den Behördenleitern der öffentlichen Verwaltung. Die Präsidien (vgl. §§ 21a–21i GVG) legen z. B. die Geschäftsverteilungspläne fest. In diesen werden die innergerichtlichen Zuständigkeiten der einzelnen Richter festgelegt.
Die Zuständigkeit für einen bestimmten Prozess bestimmt sich regelmäßig nach den einzelnen Prozessordnungen. Stellt sich zu Beginn oder im Laufe des Prozesses heraus, dass der Streitstoff vor ein anderes Gericht gehört, so kann nach §§ 17a, 17b GVG die Sache an das zuständige Gericht verwiesen werden.
Verletzung des Gerichtsverfassungsrechts
Verletzungen des Gerichtsverfassungsrecht sind in der Regel als Verletzungen des formellen Rechts aufzufassen und mit der Revision angreifbar. Ist weder die Revision noch die Gehörsrüge möglich, bietet sich nur noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu erheben, da der Anspruch auf rechtliches Gehör oder der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt sein könnte.
Literatur
- Peter Gottwald: Grundfragen der Gerichtsverfassung – internationale Zustellung. Bielefeld 1999, ISBN 3-7694-0560-9
- Otto Rudolf Kissel, Herbert Mayer: Gerichtsverfassungsgesetz. 4. Auflage. München 2005, ISBN 3-406-52228-9
- Malte C. G. Marquardt: Die Rechtsnatur präsidialer Gerichtsverteilungspläne und der Rechtsschutz des Richters. Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-631-33310-2
- Eberhard Schilken: Gerichtsverfassungsrecht. 3. Auflage. Köln u. a. 2003, ISBN 3-452-25323-6
- Fabian Wittreck: Die Verwaltung der dritten Gewalt. Tübingen 2006, ISBN 3-16-148783-4
Anhang: Gerichte im Deutschen Bund
Stand: 1856[1]
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Schweiz
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Rechtsetzung
Das schweizerische Gerichtsverfassungsrecht wird teilweise durch Bundesgesetze wie die Schweizerische Zivilprozessordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung bestimmt, zum großen Teil jedoch werden die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden sowie deren sachliche und funktionelle Zuständigkeit durch kantonales Recht geregelt.
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Prozessordnungen im Jahr 2011, mit der das bisherige kantonale Prozessrecht durch Bundesrecht ersetzt wurde, haben alle Kantone ihre Gerichtsorganisations- oder Justizgesetze totalrevidiert.
Instanzenzug
Der Gerichtszug umfasst auf kantonaler Ebene durchwegs zwei Instanzen – siehe Bezirksgericht (Schweiz) und Obergericht (Schweiz) –, denen in zivilen Streitfragen eine Schlichtungsbehörde vorangestellt ist. Dritte und letzte Instanz ist das Bundesgericht; bisherige in einigen Kantonen noch existierende Kassationsgerichte sind mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesprozessordnungen 2011 hinfällig geworden. Auch die wenigen 2010 noch vorhandenen Geschworenengerichte wurden aufgehoben (außer im Kanton Tessin), da das neue Bundesprozessrecht keine Prozesse nach dem Unmittelbarkeitsprinzip vorsieht.
Siehe auch Judikative der Schweiz.
Tabelle
Literatur
- Robert Hauser, Erhard Schweri, Viktor Lieber: GOG. Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess. Schulthess, Zürich 2012.
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Österreich
→ Zu Österreich siehe Gerichtsorganisation in Österreich.
Einzelnachweise
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