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H- und P-Sätze

international standardisierte Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Die H- und P-Sätze („Gefahren- und Sicherheitshinweise“, englisch hazard statements und precautionary statements) und die ergänzenden EUH-Sätze sind standardisierte, kurze Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden. Die H- und P-Sätze haben in der GHS-Kennzeichnung eine analoge Aufgabe wie die R- und S-Sätze der alten EU-Kennzeichnung.

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Bedeutung und Hintergrund

Das GHS der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.[1] Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen und in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) festgeschrieben, das GHS in der EU ab 1. Dezember 2010 für Stoffe und ab 1. Juni 2015 für Zubereitungen umzusetzen und hatten Übergangsfristen festgelegt, während der auch noch nach den bisherigen Vorschriften (siehe Gefahrstoffkennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG) gekennzeichnet werden durfte.[2]

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Beschreibung

Zusammenfassung
Kontext

Die H- und P-Sätze sind kurze Texte (englisch statements) mit wichtigen Sicherheitsinformationen für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen:

  • Die H-Sätze (Hazard Statements) beschreiben Gefährdungen (englisch hazards), die von den chemischen Stoffen oder Zubereitungen ausgehen.
  • Die P-Sätze (Precautionary Statements) geben Sicherheitshinweise (englisch precaution Sicherheitsmaßnahme, ‚Vorsicht‘) im Umgang mit entsprechenden Gefahrstoffen.
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Muster für ein Kennzeichnungsetikett. Die H- und P-Sätze sind in der Mitte des Etiketts gelistet und liegen als standardisierter Fließtext vor – auf die Codierung wurde verzichtet.

Das System ist folgendermaßen modular aufgebaut:

  1. Es wurde ein umfangreiches Sortiment von Texten für mögliche Gefahren und nötige Sicherheitshinweise erstellt, wofür jeweils eine Codierung in Form der Buchstaben «H» und «P», gefolgt von einer dreistelligen Zahl gebildet wurde. Dabei steht die erste Ziffer für die Gruppierung der Gefahr (Beispiel: 2 = Physikalische Gefahren) bzw. des Sicherheitshinweises (Beispiel 2 = Vorsorgemaßnahmen), die letzten beiden Stellen sind laufende Nummern, bei den H-Sätzen entsprechend den Gefahrenklassen gruppiert (Beispiel: H200 = Instabile explosive Stoffe […], H270 = Entzündend (oxidierend) wirkend). Weitere Unterteilungen mit nachgestellten Buchstaben kommen vor.
  2. In einer umfangreichen Liste wird zu jedem Stoff/jeder Zubereitung aufgezählt, welche H- und P-Satz-Codierungen der Gefahren und Sicherheitsweise speziell dafür relevant sind.
  3. Zu jeder Codierung gehört ein standardisierter, in einer Vielzahl von Sprachen verfügbarer Text.
  4. auf der Verpackung ist ein Kennzeichnungsetikett anzubringen, auf dem neben Produktidentifikatoren[3] und Gefahrenpiktogrammen[4] (über die Art der Gefahr) auch groß ein allgemeines Signalwort[5] («Achtung» oder «Gefahr») erscheint, danach aneinandergereiht zuerst alle H-Sätze und alle P-Sätze als fortlaufender Text – analog gilt das auch für die Sicherheitsdatenblätter.

So ergibt sich für alle Länder ein einheitliches Aussehen mit in allen Sprachen standardisierten Grundinformationen über den Gefahrstoff. Der Endbenutzer kommt mit dem System der Codierung der Sätze nicht in Berührung, sondern findet immer einen geschlossenen, lesbaren Text vor.

Aufbau der Codierungen

H-Sätze

Weitere Informationen 2xx: Physikalische Gefahren, 3xx: Gesundheitsgefahren ...

P-Sätze

Weitere Informationen Reihe, Bezeichnung ...

Die EU hat das internationale GHS wegen der strengeren EU-Gesetzgebung modifiziert, indem sie mehrere Texte bisher vorgeschriebener R-Sätze und zusätzlicher Informationen im Wortlaut übernommen und in Form der EUH-Sätze (Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente) dem GHS hinzugefügt hat. Diese Sätze beschreiben über das GHS hinausgehend Gefahren und sind – nur innerhalb der EU – zusätzlich anzuführen. Einige der vom GHS vorgeschlagenen H-Sätze wurden dagegen nicht in die EU-Gesetzgebung übernommen, da es keine Entsprechung in den R- und S-Sätzen gab.

Anders als bei der EU-Kennzeichnung werden die H-Sätze, welche chronische Gesundheitsgefahren betreffen (H340 ff.), in der Regel nicht an den Anfang der Auflistung gestellt. Die H- und P-Sätze werden immer nach aufsteigender Codenunmmer gelistet. Kombinationen werden entsprechend der Codenummer des ersten Satzes der Kombination sortiert.

Auf H-Sätze, welche sich zwar aus der Einstufung ergeben, aber durch weitere zugeordnete H-Sätze redundant werden, kann bei der Kennzeichnung verzichtet werden.[6] Dies betrifft die folgenden H-Sätze:

Weitere Informationen zugeordneter H-Satz, redundanter H-Satz ...
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H-Sätze

Zusammenfassung
Kontext

Grau und kursiv gesetzte H-Sätze sind Teil des GHS[7], allerdings nicht der in der EU geltenden CLP-Verordnung. Diese H-Sätze finden daher innerhalb der EU keine Anwendung.[8]

H200-Reihe: Physikalische Gefahren

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

H300-Reihe: Gesundheitsgefahren

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

Kombinationen

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

Anmerkung: Gemäß Artikel 27 kann bei der Kennzeichnung die folgende Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise gelten:

  • Wird der Gefahrenhinweis H314 „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.“ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H318 „Verursacht schwere Augenschäden.“ entfallen.

H400-Reihe: Umweltgefahren

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...
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EUH-Sätze

Zusammenfassung
Kontext

Die EU verwendet zusätzlich zu den H-Sätzen aus dem GHS weitere, die EUH-Sätze. Es handelt sich dabei zum großen Teil um Kennzeichnungen, die im ehemaligen EU-Kennzeichnungssystem als R-Sätze definiert waren, die aber bei den Verhandlungen zum GHS keine Berücksichtigung mehr fanden. Die EU sicherte so ihre vor der Einführung des GHS bestehenden Besitzstände. Alle nicht umnummerierten Sätze erhalten die Kennung „EUHxxx“, wobei die Nummer der ehemaligen R-Satznummer entspricht, z. B. entspricht EUH032 dem R-Satz 32. Ausnahmen bilden hierbei EUH070 und EUH071, welche erst mit der Neufassung der CLP-Verordnung aufgenommen wurden, sowie die später hinzugefügten Sätze der Reihe EUH2xx. Diese sind zur Verwendung bei Stoffgemischen und Zubereitungen zur Abgabe an Endverbraucher vorgesehen.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden acht zusätzliche EUH-Sätze, die PBT-/vPvB-Stoffe und PMT-/vPvM-Stoffe sowie endokrine Disruptoren betreffen, eingefügt.[9] Ihre Kodierung entspricht hierbei einer Fortführung der existierenden H-Sätze als EUH 38x (endokrine Disruptoren beim Menschen) bzw. EUH 43x (endokrine Disruptoren in der Umwelt) sowie 44x und 45x (persistente, bioakkumulierende Stoffe).

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...
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P-Sätze

Zusammenfassung
Kontext

P100-Reihe: Allgemeines

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

P200-Reihe: Prävention

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

Kombinationen

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

P300-Reihe: Reaktion

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

Kombinationen

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

P400-Reihe: Aufbewahrung

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

Kombinationen

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

P500-Reihe: Entsorgung

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...

Nicht vom Gesetzgeber vorgegebene P-Kombinationssätze

Unter Berücksichtigung der Deutlichkeit und Verständlichkeit können weitere Sicherheitshinweise miteinander kombiniert werden. In üblichen Kennzeichnungsquellen finden sich beispielsweise folgende Kombinationen:

Weitere Informationen Code, Wortlaut ...
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Anmerkungen zu Einfügungen (…)

Verantwortlich für die Kennzeichnung und die Einfügungen (…) ist derjenige, der die Ware innerhalb der EU erstmals in der aktuellen Verpackung „in Verkehr bringt“ – das kann auch ein Importeur sein oder Händler, welcher die Ware in eigener Verpackung in Verkehr bringt.

Viele Hersteller haben die vom Gesetzgeber offen gelassenen Einfügungen zur Beschreibung spezifischer Maßnahmen (…) in eigenständigen Unterklassen organisiert, wie zum Beispiel:

  • P501: Inhalt/Behälter … zuführen.
  • P501A: Inhalt/Behälter entsprechend den örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Letztlich kann der Hersteller bzw. Inverkehrbringer hier jede geeignete Formulierung wählen, um die Lücke zu füllen.

Solche Unternummerierungen mit dazugehörigen Texten sind nicht rechtlich genormt, die Wahl dieser Zusätze ist ausdrücklich dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer auferlegt.

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Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme

Zusammenfassung
Kontext

In Artikel 26 der Verordnung ist eine Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme festgelegt, die die Anzahl der Piktogramme auf dem Etikett verringert:

  1. Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern:
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme „GHS02“ und „GHS03“ mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, optional.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS06“ gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet für Haut- oder Augenreizung.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS08“ für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so wird auf das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ verzichtet für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung.
    • Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02“ oder „GHS06“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04“ optional.
  2. Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm für die gleiche Gefahrenklasse nach sich ziehen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.
  3. Bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 aufgeführt sind und zugleich der Einstufung nach Titel II unterliegen, enthält das Kennzeichnungsetikett für jede betroffene Gefahrenklasse das Gefahrenpiktogramm, das der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie zugeordnet ist.
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Erfolgte Änderungen und Aufhebungen

Zusammenfassung
Kontext

Mit der „2. Anpassung an den Technischen Fortschritt“ (2. ATP)[12] der CLP-Verordnung, der 4. ATP[13] und der 8. ATP[14] traten am 1. Dezember 2012, am 1. Dezember 2014 bzw. am 1. Februar 2018 einige Änderungen in Kraft.

Neu aufgenommene Sätze

  • Neue H-Sätze: H229, H230, H231
  • Neue P-Sätze: P364, P302+P335+P334, P336+P315, P361+P364, P362+P364, P370+P372+P380+P373, P370+P380+P375+[P378].

Mit der am 28. März 2019 erschienenen 12. ATP der CLP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/521) setzt die EU die sechste und die siebte überarbeitete Fassung des GHS der UNO um. Diese enthält einige Neuerungen, die ab dem 17. Oktober 2020 gelten werden, darunter die neuen Gefahrenhinweise (H206, H207, H208 und H232) und neue Sicherheitshinweise (P212 und P503).[15]

Geänderte Sätze

  • H-Sätze mit geändertem Anwendungsbereich: H222, H223
  • P-Sätze mit geändertem Anwendungsbereich: P230, P233, P235, P240, P243, P280, P302, P320, P321, P353, P361, P363, P370, P373, P375, P380, P403, P407, P410, P412, P501, P231+232, P332+P313, P370+P380+P375, P410+P403, P410+P412
  • P-Sätze mit geändertem Text (der Anwendungsbereich kann ebenfalls geändert sein): P202, P210, P220, P222, P223, P224, P231, P234, P241, P242, P250, P251, P261, P263, P282, P283, P284, P308, P310, P311, P312, P334, P340, P352, P353, P362, P372, P378, P381, P401, P406, P411, P412, P413, P420, P502, P231+P232, P301+P310, P301+P312, P301+P330+P331, P302+P334, P302+P352, P303+P361+P353, P304+P340, P305+P351+P338, P342+P311, P370+P378, P403+P233, P403+P235, P410+P403, P410+412.

Aufgehobene Sätze

  • Aufgehobene EUH-Sätze: EUH001 (ab dem 17. Oktober 2020),[16] EUH006, EUH059
  • Aufgehobene P-Sätze und P-Satz-Kombinationen: P221, P281, P285, P307, P309, P322, P341, P350, P374, P422, P235+P410, P302+P350, P304+P341, P309+P311, P335+P334, P370+P380, P411+P235
  • Die Kombination P307+P311 wurde ersetzt durch P308+P311.
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Normen und Standards

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Stand: Juli 2009[2]; darin
    • H-Sätze: Art. 21; Anhang III (inkl. Anh. VI, 1.1.2.1.2)
    • EUH-Sätze: Art. 25, Absatz 1
    • P-Sätze: Art. 22; Anhang IV, Teil 2 / Erlaubnis für weitere Kombinationen: Anhang IV, S. 211
  • Änderung und Korrekturen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[17]
  • Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Hrsg. von der UNECE Transport Division[1]

Literatur

Anmerkungen

  1. Wird dieser H-Satz zugeordnet, kann gemäß Artikel 27 (Verzicht auf eindeutig überflüssige oder doppelte Elemente) der Gefahrenhinweis H318 "Verursacht schwere Augenschäden" entfallen.
  2. Wird dieser H-Satz zugeordnet, kann gemäß Artikel 27 (Verzicht auf eindeutig überflüssige oder doppelte Elemente) der Gefahrenhinweis H400 "Sehr giftig für Wasserorganismen" entfallen.
  3. Wird dieser H-Satz zugeordnet, kann gemäß Artikel 27 (Verzicht auf eindeutig überflüssige oder doppelte Elemente) der Gefahrenhinweis H440 "Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an" entfallen.
  4. Wird dieser H-Satz zugeordnet, kann gemäß Artikel 27 (Verzicht auf eindeutig überflüssige oder doppelte Elemente) der Gefahrenhinweis H450 "Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen." entfallen.

Einzelnachweise

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