geregelte Vorgehensweise in der Kinder- und Jugendhilfe Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Hilfeplanung beschreibt in der Kinder- und Jugendhilfe ein Verfahren, wie eine einzelfallbezogene Hilfe für Kinder, Jugendliche und Familien ausgewählt, gewährt, geplant und zu einem möglichst guten Ergebnis geführt werden soll.
Im Mittelpunkt der Hilfeplanung steht die Frage, wie die jungen Menschen und ihre Familien jeweils unterstützt werden können, mit Hilfe der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe ihre Ziele in der Erziehung oder der Entwicklung ihrer Kinder zu erreichen und die Probleme und Barrieren, die einer Realisierung entgegenstehen, abzubauen. Ausgangspunkt dafür sind die Wünsche, Vorstellungen und Perspektiven der Kinder, Jugendlichen und ihrer Eltern.
Gesetzlich geregelt ist die Hilfeplanung in § 36 des Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Die dortigen Regelungen sind bei der Gewährung und Durchführung aller einzelfallbezogenen Hilfen anzuwenden, die voraussichtlich für längere Zeit zu leisten sind. Dies sind
Der Gesetzgeber schreibt dem öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) vor,
Hilfeplanung, Hilfeplanverfahren und Hilfeplan sind voneinander zu unterscheiden:
Beteiligte des Hilfeplanverfahrens sind
wobei alle Beteiligten das Recht haben, sich von einer Person ihres Vertrauens (einem sogenannten Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X) begleiten zu lassen. Dies ist insbesondere für die betroffenen Kinder und Jugendlichen mitunter eine große Hilfe, sich aktiv in das Hilfeplangespräch einzubringen.
Die Hilfepläne werden während der Hilfeleistung regelmäßig durch ein erneutes Hilfeplangespräch überprüft. Das Hilfeplangespräch findet in der Regel halbjährlich statt. Hierbei wird festgestellt, ob die geleistete Hilfeart geeignet, inwieweit die Ziele erreicht werden, ob die Hilfemaßnahme verändert oder unverändert fortgeführt oder beendet wird. Ebenso ist „vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie (ist) zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.“ (SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 2)
Für die Hilfeplanung lassen sich folgende Gelingensfaktoren und Qualitätsgrundsätze für identifizieren:
Das Hilfeplanverfahren ist von anderen Gesprächen im Rahmen der Hilfe zu unterscheiden und kann auch nicht durch diese ersetzt werden. Helfergespräche zum Beispiel sind Gespräche, in denen sich verschiedene Fachbeteiligte (z. B. Helfer aus Schule, Therapie, Betreuung etc.), die mit einer Familie zusammenarbeiten, sich über eine gemeinsame Vorgehensweise austauschen.
Das Hilfeplanverfahren unterliegt besonderen Auflagen des Datenschutzes, die insbesondere auch für die Erstellung von Erziehungs- oder Entwicklungsberichten gelten – der Informationsaustausch zwischen Leistungserbringer/Pflegeeltern und Jugendamt soll auf die für den Hilfeplan notwendigen Punkte begrenzt bleiben. Zu beachten ist, dass die Hilfen nach § 65 SGB VIII in einem besonders geschützten Vertrauensverhältnis stattfinden. Damit ist festgelegt, dass Informationen nur mit Zustimmung der Betroffenen oder bei einer besonderen Gefährdung des Kindeswohles weitergegeben werden dürfen.
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