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Letztverbraucher (Rechtsbegriff)

Verbraucher (Konsument) als letztes Glied einer Absatzkette Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Der Begriff Letztverbraucher wurde und wird im deutschen Recht in verschiedenen Rechtsnormen definiert und gebraucht und wird im Sinne eines Verbrauchers (Konsumenten) als letztes Glied einer Absatzkette verwendet.

Energiewirtschaftsgesetz

Im § 3 Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind im Abschnitt 25 Letztverbraucher definiert als „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich“.[1]

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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Im § 3 Begriffsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist im Abschnitt 33 Letztverbraucher definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“.[2]

Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung verwendet den Begriff Letztverbraucher in den §§ 34b und 64.[3]

Fertigpackungsverordnung

Die Fertigpackungsverordnung benutzte früher den Begriff Letztverbraucher.[4] Mit der Ausfertigung vom 18. November 2020 wird der Begriff Endverbraucher verwendet.[5]

Einzelnachweise

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