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Liste der actiones des Römischen Privatrechts

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Nihil aliud est actio quam ius quod sibi debeatur, iudicio persequendi.

Die actio ist nichts anderes als das Recht, was einem geschuldet wird, gerichtlich durchzusetzen.
D. 44,7,51 (Celsus libro tertio digestorum)

Das Römische Recht differenzierte nicht zwischen Privatrecht und Zivilprozessrecht. Vielmehr stellte nach römischen Rechtsverständnis die prozessuale Durchsetzung ein wesentliches Charakteristikum eines Anspruchs dar (siehe Formelles Recht). Aus dem aktionenrechtlichen Denken folgt, dass jedem dinglichen bzw. obligatorischen Recht eine bestimmte actio in rem bzw. actio in personam entspricht.

Auch wenn das Aktionensystem mit dem Verschwinden des Formularprozesses aus der römischen Rechtspraxis an Bedeutung verlor, stellen etliche dieser actiones immer noch tragende Grundlagen des geltenden Privatrechts dar.

Weitere Informationen actio, Kläger ...
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Literatur

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Siehe auch

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