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Loi n°68-1 Article 7

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Das französische Patentänderungsgesetz Loi n°68-1 vom 2. Januar 1968 führte in Artikel 7 als erstes Patentgesetz den Patentierungsausschluss von Computerprogrammen ein.

Gesetzestext

Zusammenfassung
Kontext

Art. 7.[1] Est considérée comme industrielle toute invention concourant dans son objet, son application et son résultat, tant par la main de l´homme que par la machine, à la production de biens ou de résultats techniques.

Ne constituent pas, en particulier, des inventions industrielles:

1° Les principes, découvertes et conceptions théoriques ou purement scientifiques;
2° Les créations de caractère exclusivement ornemental
3° Les méthodes financières ou comptables, les règles de jeux et tous autres systèmes de caractère abstrait, et notamment les programmes ou séries d´instructions pour le déroulement des opérations d´une machine calculatrice.

Übersetzung:

Art. 7. Als industriell wird jede Erfindung angesehen, die in ihrem Gegenstand, seiner Anwendung und seinem Ergebnis, sowohl durch Menschenhand als auch durch die Maschine zur Produktion von Gütern oder technischer Ergebnisse beiträgt.

Industrielle Erfindungen bilden insbesondere nicht:

  1. Grundsätze, Entdeckungen und theoretische oder rein wissenschaftliche Konzepte;
  2. Schöpfungen ausschließlich dekorativen Charakters;
  3. Geschäfts- oder Buchhaltungsmethoden, Spielregeln und alle anderen Systeme abstrakten Charakters und insbesondere Programme oder Folgen von Anweisungen für den Ablauf der Operationen einer Rechenmaschine.
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Bedeutung

Zeitgleich wurde dieser Patentierungsausschluss in den US-amerikanischen Prüfungsrichtlinien für Patentanmeldungen festgeschrieben.[2] Das Europäische Patentübereinkommen von 1973 übernahm diesen Ausschlusskatalog des französischen Patentgesetzes – auch im Hinblick auf die Entscheidung Gottschalk v. Benson von 1972 – mit der Einschränkung, dass genannte Gegenstände oder Tätigkeiten der Patentfähigkeit nur insoweit entgegenstehen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beziehen.

Einzig relevante Entscheidung, welche sich auf diesen Ausschluss von Computerprogrammen vom Begriff der industriellen Erfindungen vom Gesetz von 1968 bezog war Mobil Oil Corp.[3] In dieser Entscheidung wurde die Zurückweisung der Anmeldung durch das Institut national de la propriété industrielle (INPI) allerdings auf Grund des fehlenden technischen Charakters bestätigt.[4]

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Nachweise

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