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Behörden in Deutschland, die dem Bund unterstehen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Bundesbehörden sind in Deutschland Behörden des Bundes. Sie nehmen Aufgaben der bundeseigenen Verwaltung in Deutschland wahr. Zu den Bundesbehörden zählen die nicht rechtsfähigen Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung sowie voll-, teil- oder nichtrechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen der mittelbaren Staatsverwaltung. Einige sogenannte Bundesanstalten sind, entgegen ihrem Namen, keine Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Bundesanstalt). Keine Bundesbehörden sind die militärischen Dienststellen der Streitkräfte. Sie nehmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und fallen daher nicht unter den Behördenbegriff.
Bundesbehörden lassen sich nach ihrer hierarchischen Stellung wie folgt einteilen:
Grundsätzlich führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Auch wenn die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen, bleibt die Errichtung der Behörden grundsätzlich ihre Angelegenheit (Art. 85 Abs. 1 GG). Für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht (Art. 73 und Art. 74 GG), können selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden (Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG).
Erwachsen dem Bund auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden (Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG). Aufgrund dieses dringenden Bedarfs wurde bislang keine Bundesbehörde errichtet.[1]
In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt (Art. 87 Art. 1 S. 1 GG). Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden (Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG). Des Weiteren werden die Bundeswehrverwaltung (Art. 87b Abs. 1 S. 1 GG), die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87b Abs. 1 S. 1 GG), die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes (Art. 87e Abs. 1 S. 1 GG), Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation (Art. 87f Abs. 1 S. 1 GG) sowie die Verwaltung der Bundesautobahnen (Art. 87b Abs. 1 S. 1 GG) in Bundesverwaltung geführt bzw. ausgeführt, die Bundeswehrverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau.
Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen Sozialversicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder, hinaus erstreckt (Art. 87 Abs. 2 GG).
Die Obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über die nichtrechtsfähigen Bundesoberbehörden (in der Regel Fach- und Dienstaufsicht) sowie über rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (in der Regel Rechtsaufsicht) aus. Die örtliche Zuständigkeit der Obersten Bundesbehörden erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet. Die 31 Obersten Bundesbehörden sind:
Bundesoberbehörden sind einer Obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet und nicht rechtsfähig. Sie befinden sich in der Regel im nachgeordneten Geschäftsbereich eines Bundesministeriums. Örtlich sind sie grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Bundesoberbehörden sind auch bundesunmittelbare nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Bundesoberbehörden sind:
Bundesmittelbehörden sind nur in den Bereichen eingerichtet, wo der Bund über einen eigenen Verwaltungsunterbau verfügt. Sie sind grundsätzlich einer Obersten Bundesbehörde nachgeordnet und örtlich oft nur für einen Teil des Bundesgebietes zuständig. Ihnen können Bundesunterbehörden (Ortsbehörden) nachgeordnet sein. Die örtliche Zuständigkeit der Bundesunterbehörden ist in der Regel auf ein kleineres Gebiet beschränkt. Bundespolizeibehörden sind die elf Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie (§ 57 Abs. 2 BPolG).
Rechtsfähige und teilrechtsfähige Bundesanstalten sind:
Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene sind in der Regel Träger der Sozialversicherung, beispielsweise:
Kürzel | Name | Aufsichtsbehörde | Hauptsitz | Land |
---|---|---|---|---|
BA | Bundesagentur für Arbeit | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | Nürnberg | Bayern |
DRV-Bund | Deutsche Rentenversicherung Bund | Bundesamt für Soziale Sicherung | Berlin | |
DRV-KBS | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Bundesamt für Soziale Sicherung | Bochum | Nordrhein-Westfalen |
UVB | Unfallversicherung Bund und Bahn | Bundesamt für Soziale Sicherung | Frankfurt am Main | Hessen |
KVB | Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Frankfurt am Main | Hessen |
Folgende nicht abschließende Auflistung zeigt ehemalige Bundesbehörden sowie ihre Nachfolger:
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