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Die Richtlinie 2011/77/EU (auch Künstler-Schutzfristen-Richtlinie oder (3.) Schutzdauerrichtlinie),[1] regelt die Schutzdauer des Urheberrechts der ausübenden Künstler und Herstellern von Tonträgern, welches damit von 50[2] auf 70[3] Jahre verlängert wurde.
Richtlinie 2011/77/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Künstler-Schutzfristen-Richtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Urheberrecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
1. November 2013 |
Fundstelle: | ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1–5 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Diese Richtlinie bildet einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EG (nunmehr EU) nach Erlass der Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Zwischenzeitlich wurden weitere Urheberschutz-Richtlinien erlassen (siehe: Urheberrecht (Europäische Union)). Es handelt sich bei der Künstler-Schutzfristen-Richtlinie um eine Änderungsrichtlinie, da durch diese lediglich die Richtlinie 2006/116/EG geändert bzw. ergänzt wird.
Alle EU-Urheberschutz-Richtlinien dienen grundsätzlich dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht innerhalb des europäischen Binnenmarktes.[4] Die vorliegende Richtlinie ist europaweit in Kritik geraten, weil der nachteilige Effekt durch die Schutzfristverlängerung ist, dass z. B. Lieder von The Beatles nunmehr weiterhin geschützt werden und der hauptsächliche Vorteil aus dieser Schutzfristverlängerung bei den Herstellern von Tonträgern zu finden sei und weniger bei den ausübenden Künstlern (siehe unten: „Kritik“).
Der Erlass der vorliegenden Richtlinie wurde auf
gestützt.
Die „Gebrauch-es-oder-verlier-es“-Klausel (engl.: ‘use it or lose it’-provision), die aufgrund der Künstler-Schutzfristen-Richtlinie in den Verträgen zwischen Künstlern und Musikverlagen aufgenommen werden müssen, soll es zukünftig ermöglichen, dass Künstler ihre Rechte zurückfordern können, wenn Musikverlage während der erweiterten Schutzfrist diesen Tonträger nicht
Ist in Verträgen mit ausübenden Künstlern lediglich eine einmalige Vergütung vorgesehen (einmalige Abgeltung), so erhält der Künstler zukünftig einen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung von Seiten des Tonträgerherstellers
Auf diesen Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung kann der ausübende Künstler nicht verzichten.[6]
Die Tonträger-Hersteller haben in diesen Fonds (Studiomusikerfonds oder engl.: session players’ fund) 20 % der Einnahmen einzubezahlen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das diese Vergütung zu zahlen ist, unmittelbar vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des betreffenden Tonträgers erzielt haben.[7]
Insbesondere auch wegen der Bestimmung in Artikel 1 Nr. 3 der Künstler-Schutzfristen-Richtlinie, durch welche Artikel 10 Absatz 6 der RL 2006/116/EG eingefügt wird, ist Kritik erhoben worden. Der neue Absatz 6 in Artikel 10 der RL 2006/116/EG erweitert den zeitlichen Schutz für Musikkompositionen mit Text, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt sind, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen.
Siehe auch: Kritik an der Verlängerung der Schutzfristen auf 70 Jahre auch innerhalb der Europäischen Kommission im Artikel Urheberrecht (Europäische Union).
Die vernichtende Stellungnahme des Max-Planck-Instituts zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/116 EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 10. September 2008 führte als eines der Ergebnisse aus: „Die von der Kommission mit ihrem Vorschlag aufgegriffenen Zusammenhänge sind komplex. Erschöpfender Sachverstand kann von ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erwartet werden. Dies rechtfertigt aber nicht das blinde Umsetzen partikulärer Wirtschaftsinteressen ohne den Beizug unabhängiger Experten.“ (Pkt. III.10 der Stellungnahme).
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