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Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Landesgesetz in Sachsen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten, kurz SächsPsychKG, ist ein Landesgesetz in Sachsen. Es regelt die Unterbringung, ferner den Vollzug

  • der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
  • der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO)
  • der Sicherungsunterbringung nach § 463 in Verbindung mit 453c StPO.
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2013 geriet das Gesetz in die Kritik des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 20. Februar 2013, Az. 2 BvR 228/12): „Die Überprüfung einer Maßnahme setzt gesicherte Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung voraus.“[1][2]

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