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Unterlassungsklagengesetz

deutsches Bundesgesetz zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes durch Unterlassung und Beseitigung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen. Danach können Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen werden. Bei Verstößen gegen andere Verbraucherschutzgesetze (verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) gewährt es Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung.

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Die Ansprüche können nicht von einzelnen Verbrauchern geltend gemacht werden, sondern stehen sog. berechtigten Stellen zu (§ 3 UKlaG). Damit wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß § 15 UKlaG nicht.

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Inhalt

Zusammenfassung
Kontext

Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ 823,1004 BGB sind. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 2 UKlaG richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, § 2a UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach § 95b Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Gemäß § 204a BGB wird mit Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und durch die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen die Verjährung von Ansprüchen der Verbraucher gegenüber Unternehmen gehemmt, solange diese durch qualifizierte Verbraucherverbände oder qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG durchgeführt werden.

Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die § 3, 3a und 4 UKlaG bestimmt. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der anspruchsberechtigten Stellen, überwiegend aus den Bereichen Mieter- und Verbraucherschutz.[1] Diese qualifizierten Einrichtungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VDuG klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, wenn sie nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.[2]

Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Sachlich zuständig ist dabei erstinstanzlich nach § 6 UKlaG stets das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Oberlandesgericht am Sitz des Beklagten. Die örtliche Zuständigkeit kann hiervon abweichend von den Ländern aber gesondert geregelt werden (Zuständigkeitskonzentration).

Verbraucherschutzgesetze

Beispiele für Verbraucherschutzgesetze, die in den Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes fallen, werden in § 2 Abs. 2 UKlaG aufgezählt.
Dazu zählen Zuwiderhandlungen gegen folgende Bestimmungen:

Liste der qualifizierten Verbraucherverbände

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

Folgende 55 Einrichtungen sind in die Liste nach § 4 Abs. 2 UKlaG eingetragen:[3]

Weitere Informationen Lfd. Nr., Bezeichnung des qualifizierten Verbraucherverbands (§ 4 Absatz 2 UKlaG) ...
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Literatur

  • Palandt-Bassenge: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung des UKlaG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4

Einzelnachweise

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