Verbreitung pornographischer Inhalte

u. U. Straftat in Deutschland Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Verbreitung pornographischer Inhalte bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand. Verstöße werden gemäß § 184 des Strafgesetzbuches (StGB) werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten
Titel:§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
Art: Bundesgesetz (Deutschland)
Geltungsbereich: Republik Deutschland
Rechtsmaterie:
Erlassen am:
Inkrafttreten am:
Weblink: § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte in seiner heute geltenden Fassung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Das Gesetz zielt darauf ab, dass pornografische Inhalte, etwa Zeitschriften, Fotografien, Filme nicht durch andere Personen als ihre Sorgeberechtigten an Minderjährige gelangen können, z. B. in Läden oder im Internet. Wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, ist die Tat nur strafbar, wenn er die Erziehungspflicht gröblich verletzt (allerdings liegt bei Vorzeigen bzw. Abspielen gegenüber Personen unter 14 Jahren auch in diesem Fall der schwerer bestrafte sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt § 176a Absatz 1 Nr. 3 StGB vor).

Außerdem schützt § 184 StGB davor, dass Erwachsene pornografischen Inhalten ausgesetzt sind, ohne dass sie dazu aufgefordert haben, dieses zu erhalten (vgl. auch Dickpic).

Rechtshistorische Entwicklung

Zusammenfassung
Kontext

Der betreffende Paragraph befasste sich ursprünglich mit der „Verbreitung unzüchtiger Schriften“ und trat, wie das gesamte ursprüngliche Strafgesetzbuch, am 1. Januar 1872 im gesamten Deutschen Reich in Kraft, vorher war er bereits in Norddeutschland in der Fassung vom 15. Mai 1871 gültig.[1]

Seit 1871 gibt es Strafvorschriften, die die Verbreitung von „unzüchtigen“ Schriften zum Gegenstand haben. Durch die Reform des Strafrechts wurde am 23. November 1973, Pornografie für Erwachsene freigegeben. Der Gesetzgeber begründete die begrenzte Freigabe sogenannter „einfacher“ Pornografie damit, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über mögliche schädliche Auswirkungen gebe. Daher sollte die Lektüre und Betrachtung solcher Inhalte erwachsenen Interessierten grundsätzlich erlaubt sein, sofern dadurch keine ernsthaften Gefahren für andere Rechtsgüter entstehen. Als besonders schützenswert galt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen. Obwohl wissenschaftlich nicht bestätigt, konnte eine Gefährdung Jugendlicher durch Kontakt mit einfacher Pornografie aus Sicht des Gesetzgebers zumindest nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wurde auch das Interesse des Einzelnen berücksichtigt, nicht ungewollt mit pornographischen Darstellungen konfrontiert zu werden.[2]

Bis 1962 bewertete der Bundesgerichtshof (BGH) sogenannte Spezialkondome als „unzüchtig“, da sie angeblich eine „unnatürliche Aufreizung geschlechtlicher Reize“ verursachten – und damit verboten waren. Erst im Jahr 1972 änderte der BGH seine Auffassung und gab solche Produkte frei.[3]

Definition der Pornographie

Der Begriff Pornographie, wird im Gesetz nicht näher bestimmt, dies wurde absichtlich gemacht, um die Entscheidung an die Gerichte zu geben. Eine Darstellung ist nach dem Fanny-Hill-Urteil (Die Memoiren der Fanny Hill von John Cleland), pornographisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des sexuellen Triebs beim Betrachter abzielt sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet. Diese Definition wurde kritisiert, da die Begriffe „allgemeinen Wertvorstellungen“ und des „sexuellen Anstands“ zu unbestimmt seien, um eine praktikable Abgrenzungsrichtlinie zu liefern.[2]

Laut dem VG Hamburg können, laut dem Gesetzgeber, sexuelle Vorgänge, die in grob schamverletzender Weise darstellt werden, zu erheblichen und schwer korrigierbaren Fehlentwicklungen bei Jugendlichen führen. Deshalb darf der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen, die den freien Zugang Minderjähriger zu solchen Inhalten wirksam verhindern. Es lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Ausstrahlungsverbot für pornographische Filme nicht allein daraus ableiten, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über deren Wirkung auf die Entwicklung Jugendlicher noch nicht abschließend geklärt sind. Der Gesetzgeber darf auch in einer solchen unsicheren Erkenntnislage Schutzvorschriften erlassen, wenn er sie angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter für notwendig hält. Diese Einschätzungsprärogative steht ihm zu und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange seine Bewertung nicht eindeutig widerlegt ist.[4]

Besondere Inhalte

Nach § 184a StGB wird die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte bestraft.

Gegen Kinderpornografie richtet sich § 184b StGB, gegen Jugendpornografie § 184c StGB.

Umfeld

§183a StGB: Erregung öffentlichen Ärgernisses

Siehe auch

Einzelnachweise

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