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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

Verfassungsgericht des Saarlandes Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (auch Saarländischer Verfassungsgerichtshof) ist das Verfassungsgericht des Saarlandes. Das Gericht hat zugleich den Sonderstatus eines Verfassungsorgans (siehe: Verfassung des Saarlandes). Laut der Verfassung vom 15. Dezember 1947 ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes neben dem Landtag und der Landesregierung das dritte Organ des Volkswillens (Art. 97 SVerf). Die näheren Regelungen über den Verfassungsgerichtshof trifft das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof.

Schnelle Fakten Verfassungsgerichtshof des Saarlandes — VerfGH SL —, Staatliche Ebene ...

Der Sitz des Verfassungsgerichtshofes ist Saarbrücken.

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Zusammensetzung und Wahl

Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus acht Richtern zusammen. Jedem dieser acht Richter wird ein Stellvertreter zugeordnet. Die Richter sowie ihre jeweiligen Stellvertreter werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederanzahl des Landtags für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Es gibt bestimmte Auflagen, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes erfüllen muss: So muss es die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zum Landtag wählbar, mindestens 35 Jahre alt sein und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst aufweisen. Mindestens zwei Mitglieder und deren Stellvertreter sollen Berufsrichter sein und einem oberen Landesgericht angehören.

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Verwaltung

Die Verwaltung wird durch den Präsidenten ausgeübt.

Aufgaben

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:

  • über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung (abstrakte und konkrete Normenkontrollen)
  • über Organstreitigkeiten
  • über Verfassungsbeschwerden
  • über Anfechtungen bestimmter Entscheidungen des Landtags bzw. der Landesregierung betreffend Volksbegehren und Volksentscheide
  • über Wahl- und Mandatsprüfungen
  • über Anklagen gegen Mitglieder der Regierung
  • sowie über weitere im Verfassungsgerichtshofgesetz genannte Gegenstände.

Geschichte

Der Verfassungsgerichtshof war schon seit dem Inkrafttreten der saarländischen Verfassung im Jahr 1947 vorgesehen, jedoch hatte er zu damaliger Zeit sehr beschränkte Zuständigkeiten. Die eigentlichen Aufgaben eines Verfassungsgerichtes lagen bei der Verfassungskommission, die nach dem Vorbild Frankreichs geschaffen wurde. So bestand der Verfassungsgerichtshof zunächst nur auf dem Papier. Erst nach der ablehnenden Volksabstimmung über das Saarstatut vom 23. Oktober 1955, die den Weg zur politischen und wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik ebnete, wurde im Dezember 1956 eine umfassende Verfassungsnovelle verabschiedet, durch die die bisherigen Befugnisse der Verfassungskommission auf den Verfassungsgerichtshof übertragen wurden. Er nahm im Januar 1959 mit Wahl seiner Mitglieder bzw. seines Präsidenten im Februar 1959 seine Arbeit auf.

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Mitglieder

Zusammenfassung
Kontext

Quelle:[2]

Präsidenten seit 1959

Weitere Informationen #, Name ...

Derzeitige Mitglieder

Weitere Informationen Mitglieder, Stellvertreter ...

Weitere bekannte Mitglieder

Siehe Kategorie:Richter (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes)

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Literatur

  • Werner Thieme: Die Entwicklung des Verfassungsrechts im Saarland von 1945 bis 1958. In: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge / Bd. 9, 1960, S. 432–462.

Einzelnachweise

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