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Warenzeichengesetz

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Das deutsche Warenzeichengesetz (WZG) vom 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 134) löste das Warenbezeichnungsgesetz von 1894 ab. Es bewirkte keine grundlegende Änderung des bis dahin geltenden Warenzeichenrechts.

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Erst das Markenrechtsreformgesetz, Langtitel: Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz), vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) brachte mit dem neuen Markengesetz, das das Warenzeichengesetz am 1. Januar 1995 ablöste, eine Änderung des Warenzeichenrechts. Der Begriff „Warenzeichen“ ging im neuen Begriff „Marke“ auf.

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Inhalt

Durch die Eintragung in die vom Deutschen Patentamt geführte Zeichenrolle erlangte das Warenzeichen Rechtsschutz. Bestimmte Zeichen waren von der Eintragung ausgeschlossen (§ 4 WZG). Über die Eintragungsfähigkeit entschied das Patentamt. Gegen verwechselbare Zeichen konnte Unterlassungsklage gemäß §§ 24ff. WZG erhoben werden. Wer schuldhaft handelte, war schadensersatzpflichtig; wer ein Warenzeichen vorsätzlich verletzte, war strafbar.

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Literatur

  • Diethelm Klippel: Schutz des Namens. In: Friedrich L. Ekey; Diethelm Klippel (Hrsg.): Heidelberger Kommentar zum Markenrecht. MarkenG, GMV und Markenrecht ausgewählter ausländischer Staaten. Müller, Heidelberg 2003, E1 Rn. 20 f., S. 265 ff., ISBN 3-8114-0804-6

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