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WpÜG-Angebotsverordnung
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Die WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AV) führt als Rechtsverordnung Angebote gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes aus.
In 13 Paragrafen werden die Inhalte, Gegenleistungen und Veröffentlichungen von solchen Angeboten geregelt.
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