Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (1949)
mit dem Wirksamwerden der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 aufgehobener Artikel des Grundgesetzes / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Der Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1949 ist ein inzwischen aufgehobener Grundgesetzartikel, der den Geltungsbereich des Grundgesetzes in der neu geschaffenen Bundesrepublik Deutschland regelte. Weiterhin galt er als Beitrittsartikel, der die Übernahme des Grundgesetzes für „andere Teile Deutschlands“ beziehungsweise später hinzugekommene Länder ermöglichte.[1]