Unternehmensrecht (Deutschland)
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Als Unternehmensrecht wird der Bereich des Privatrechts bezeichnet, der das Recht des Unternehmens regelt. Dieser umfasst das Firmenrecht, das Gesellschaftsrecht (Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht), das Umwandlungsrecht und – soweit es sich (auch) an Unternehmen richtet – das Handelsrecht.
Das deutsche Unternehmensrecht kennt keine einheitliche Definition des Unternehmens (näheres dazu hier im Abschnitt "Unternehmensbegriff im Recht"). Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesetzeszweck. Im Allgemeinen wird im Handels- und Gesellschaftsrecht unter Unternehmen eine organisatorische Einheit zur Verfolgung eines Zwecks verstanden. Der Zweck kann in einer gewerblichen und freiberuflichen, aber auch in einer künstlerischen, wissenschaftlichen und gemeinnützigen Tätigkeit liegen.[1]
Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG).
Der Begriff des Unternehmens ist nicht identisch mit dem Begriff des Unternehmers im Sinne des § 14 BGB. Der Unternehmer gem. § 14 BGB ist vielmehr deckungsgleich mit dem Unternehmensträger.[2]