Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen
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Der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien Hansestadt Bremen vom 21. November 2003[1] normiert das Zusammenwirken der römisch-katholischen Kirche und dem Stadtstaat Freien Hansestadt Bremen, insbesondere die Finanzierung der kirchlichen Arbeit. Er wurde nach der beiderseitigen Ratifizierung zum 14. Mai 2004 in Kraft gesetzt.[2]
Der Vertrag konnte erst zustande kommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass der Bund aufgrund der Kulturhoheit der Länder (Art. 30 in Verbindung mit Art. 70 des Grundgesetzes) nicht das Recht hat, Staatskirchenverträge auf Gebieten der Landesgesetzgebung (insbesondere im Bereich des Schulwesens und des Religionsunterrichts) abzuschließen. Dies gilt auch für Konkordate, da der Heilige Stuhl kein fremder Staat ist.