Offene Handelsgesellschaft
Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht, in der sich mindestens zwei Rechtssubjekte zusammenschließen, um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Die OHG beruht auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundtyp der Personengesellschaft, die in § 705 – § 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Daher finden auf die OHG grundsätzlich die Vorschriften über die GbR Anwendung. Vorrang haben allerdings die speziellen Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB), das die OHG in § 105 – § 160 näher ausgestaltet und auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs abstimmt. So bestehen in der OHG etwa grundsätzlich Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis.
Die OHG ist gemäß § 6 Absatz 1 HGB kraft Rechtsform ein Kaufmann. Daher gelten für Rechtsgeschäfte der OHG die Sonderregeln des Handelsrechts, insbesondere die Vorschriften über Handelsgeschäfte. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Im Gegenzug haben die Gesellschafter einen großen Gestaltungsspielraum bei der Organisation ihrer OHG, die regelmäßig eine hohe Kreditwürdigkeit besitzt.
In anderen Rechtsordnungen existieren Gesellschaftsformen, die Parallelen zur OHG aufweisen. Hierzu zählen etwa die General Partnership aus dem common-law-Rechtskreis, die Offene Gesellschaft des österreichischen Rechts, die Kollektivgesellschaft des Schweizer Rechts und das Gewöhnliche Partnerschaftsunternehmen nach chinesischem Recht.
In der Praxis war die OHG lange eine der häufigsten Rechtsformen. Die Furcht der Gesellschafter vor persönlicher Haftung und die Etablierung neuer Gesellschaftskonstruktionen, etwa der GmbH & Co. KG, bewirken jedoch deren zunehmenden Rückgang. Das OHG-Recht hat demgegenüber an seiner praktischen Bedeutung nicht verloren, da insbesondere das Recht der Kommanditgesellschaft (KG) in § 161 Absatz 2 HGB auf weite Teile des OHG-Rechts verweist.