Ausstellungsrecht
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Als Ausstellungsrecht bezeichnet man im Urheberrecht ein in einigen wenigen[1] Rechtsordnungen vorgesehenes, ausschließliches Recht von Künstlern, über die öffentliche Zurschaustellung ihrer Werke bestimmen zu können. Im deutschen und österreichischen Urheberrecht ist das Ausstellungsrecht anerkannt, allerdings mit der praktisch bedeutsamen Einschränkung, dass sich der Urheber darauf nur berufen kann, solange das betreffende Werk noch unveröffentlicht ist.
Sofern ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für das Ausstellungsrecht besteht – was gegenwärtig weder in Deutschland noch in Österreich, wohl aber zum Beispiel in Kanada der Fall ist –, bezeichnet man diese Vergütung auch als Ausstellungsvergütung. Trotz begrifflicher Mehrdeutigkeit hat das Ausstellungsrecht nichts mit einem bisweilen bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Ausstellung selbst (aufgrund der kreativen Zusammenstellung der Exponate) zu tun.[2]
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) gebraucht den Begriff des Ausstellungsrechts abweichend. Dort bezeichnet man so das – in Deutschland und Österreich unbekannte – Recht eines Urhebers, vom Besitzer eines Werkexemplars unter bestimmten Voraussetzungen dessen Herausgabe zu Ausstellungszwecken verlangen zu können (Art. 14 Abs. 2 URG).[3]