Freifahrung
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Die Freifahrung war im alten Bergrecht ein bergrechtlicher Akt, bei dem durch die Befahrung eines Grubengebäudes nachgewiesen wurde, dass dieses nicht entsprechend den bergrechtlichen Vorschriften belegt war.[1] Durch die Freifahrung konnten dem Grubenbesitzer die Besitzrechte auf die Grube entzogen werden.[2] Das Freifahren einer Grube konnte von Amts wegen erfolgen.[3] Eine andere Möglichkeit war die Beantragung der Freifahrung durch einen neuen Muter, den sogenannten Freimacher, wenn er die Grube neu belegen wollte.[4]