Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
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Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (nichtamtlich auch Erbgesundheitsgesetz, GzVeN) vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) war ein deutsches Sterilisationsgesetz. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im NS-Staat der sogenannten Rassenhygiene durch „Unfruchtbarmachung“ vermeintlicher „Erbkranker“ und Alkoholiker. Die Sterilisationsverfahren wurden durch Gutachten von sogenannten Erbgesundheitsgerichten legalisiert. Die Sterilisation wurde auf Antrag (des Betroffenen, überwiegend maßgeblich[1] aber des beamteten Arztes oder „für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt“ des Anstaltsleiters) durchgeführt, über den Erbgesundheitsgerichte entschieden, die einem Amtsgericht angegliedert waren. Dadurch wurde die eugenische Zwangssterilisation legalisiert.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses |
Kurztitel: | [Erbgesundheitsgesetz] (nicht amtl.) |
Abkürzung: | [GzVeN] oder [EGG] (nicht amtl.) |
Art: | Gesetz der Reichsregierung (Art. 1 G vom 24. März 1933) |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht |
Erlassen am: | 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1934 |
Letzte Änderung durch: | 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
11. März 1936 (Art. 71 Abs. 4 WRV) |
Außerkrafttreten: | teilweise durch Besatzungsrecht/Landesgesetze, KastrG, die Regelungen über Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer Indikation durch 5. StRG am 22. Juni 1974 |
Weblink: | 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert |
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