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Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragter in Hessen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Hessen. Es handelt sich zum einen um eine unabhängige Oberste Landesbehörde mit Sitz in Wiesbaden. Seit der Neufassung des Hessischen Datenschutz-Informationsfreiheitsgesetzes im Jahr 2018 ist er auch der Landesinformationsfreiheitsbeauftragte für Hessen.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit | |
---|---|
Staatliche Ebene | Land Hessen |
Gründung | 1971 |
Hauptsitz | Wiesbaden |
Behördenleitung | Alexander Roßnagel |
Netzauftritt | www.datenschutz.hessen.de |
Als Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit wird zugleich die Person bezeichnet, die das Amt des Landesdatenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten ausübt. Seit dem 1. März 2021 ist dies Alexander Roßnagel.
Der Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte wird auf Vorschlag der Landesregierung durch den Landtag für die Dauer von 5 Jahren gewählt (§ 9 HDSIG i. V. m. § 11 Abs. 1 HDSIG). Er ist unabhängig und keinen Weisungen der Landesregierung unterworfen (§ 8 HDSIG).
Der Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte
Er hat ein Auskunftsrecht gegenüber datenverarbeitenden Stellen und kann Beanstandungen den betreffenden Stellen sowie deren vorgesetzten Behörden vorlegen. Darüber hinaus hat er bei erheblichen Verstößen gegen das Datenschutzrecht auch eine umfangreiche Befugnis, Anordnungen zu treffen. Daneben hat er die Möglichkeit zur Festsetzung von Bußgeldern.
In seiner Funktion als Informationsfreiheitsbeauftragter
Dazu sind die auskunftspflichtigen Stellen verpflichtet, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Ihm sind dazu Auskunft zu konkreten Anträgen sowie Einsicht in betroffene Akten zu gewähren.
Seit Juli 2011 ist der Hessische Datenschutzbeauftragte für die Schufa verantwortlich im Sinne des Datenschutzrechtes (zuvor war das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig).
Jedermann kann sich mit Eingaben an den Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten wenden und Verletzungen seiner datenschutzrechtlichen oder informationsfreiheitsrechtlichen Rechte vortragen. Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an den Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten wenden.
Ein wesentliches Instrument des Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten, Missstände aufzudecken und Verbesserungen einzufordern ist gemäß § 15 Abs. 3 sowie § 89 Abs. 4 der jährlich dem Landtag vorzulegende Tätigkeitsbericht,[2] zu dem die Landesregierung anschließend eine Stellungnahme abgibt. Der datenschutzrechtliche Teil des Berichts wird außerdem der Europäischen Kommission sowie dem Europäischen Datenschutzausschuss vorgelegt (§ 15 Abs. 3 S. 2). Des Weiteren kann der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte nach § 15 Abs. 1 im Auftrag von Landtag oder Landesregierung Gutachten zu datenschutzrechtlichen oder informationsfreiheitsrechtlichen Fragen erstellen.
Die oben aufgeführten Aufgaben und Rechte im Bezug auf den Datenschutz sind im vierten Abschnitt des ersten Teils des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) (§§ 8 ff.) beschrieben.[3] Die Aufgaben und Rechte im Bezug auf die Informationsfreiheit sind im vierten Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) (§ 89) beschrieben.[3] Weitere wesentliche Rechtsquellen sind das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Datenschutz-Grundverordnung.
Bezugnehmend auf das gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010[4] gaben die Fraktionen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen anlässlich der Feierstunde zum vierzigjährigen Bestehen des Hessischen Datenschutzgesetzes am 8. Oktober 2010 die „Wiesbadener Erklärung“ ab. Darin bekundeten sie ihre Absicht, die Datenschutzaufsicht im privaten und im öffentlichen Bereich beim Hessischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuführen.[5]
Die hierfür erforderliche Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes[6][7] wurde in der 75. Sitzung am 19. Mai 2011 beschlossen[8] und trat zum 1. Juli 2011 in Kraft.
Hessen war 1970 das erste Bundesland, das ein eigenes Landesdatenschutzgesetz verabschiedete. Im Jahr 1971 wurde mit Willi Birkelbach der erste Landesdatenschutzbeauftragte der Bundesrepublik Deutschland in sein Amt eingeführt.
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