Rechtsangleichung in der Europäischen Union
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Die Rechtsangleichung von unterschiedlichen Rechts-[1] und Verwaltungsvorschriften[2] in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine der im AEU-Vertrag ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Union (Titel VII, Kapitel 3, Artikel 114 bis 118 AEUV), um das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes zu gewährleisten (Art 114 AEUV). Vorschriften zur Rechtsangleichung ergeben sich aber auch aus anderen Normen im AEUV, z. B.: über die Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern, Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht, den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr, den freien Personenverkehr und viele andere mehr. Ein weitgehend synonym zu Rechtsangleichung verwendeter Terminus ist Harmonisierung.