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Das Rederecht ist die Einräumung des Rechtes zur verbalen Äußerung eines Redners gegenüber Zuhörern. In Gremien (z. B. Stadtrat, Kreistag, Landtag) ist sie meist ein durch Vorschriften (Geschäftsordnung) normiertes Recht. Das Rederecht gehört im weitesten Sinne zur Meinungsfreiheit innerhalb eines demokratischen Systems.
Artikel 43 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland räumt den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten ein Rederecht zu jeder Zeit ein. Die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane regeln Einzelheiten.
Daneben sprachen vor dem Bundestag bislang über 30 bedeutende Persönlichkeiten:[1][2]
Die vorgegebene Redezeit einzuhalten, ist ein zentrales Problem bei Tagungen und Kongressen. Nachsichtige Vorsitzende und undisziplinierte Redner können das Programm sprengen. Diskussionen und nachfolgende Vorträge werden verhindert. Selbst wenn man die Vortragszeit berechnet, können (charmante) Extempores und (wichtige) Bildkommentare zu erheblichen Überziehungen führen – sowohl bei sehr schlechten als auch bei sehr guten Rednern. Bei den US-amerikanischen Großkongressen kann man die Uhr nach der Vortragsdauer stellen. Auf vielen deutschen Medizinerkongressen werden rücksichtslose Referenten aus vermeintlicher Kollegialität nicht gerüffelt oder gar abgestellt.
„Ich habe meinen Vortrag Viertel vor Elf begonnen und war um 11.30 Uhr nach 20 Minuten pünktlich fertig.“
Generelles „Rederecht“ hat jedermann an der Speakers’ Corner im Londoner Hyde Park.
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