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EU Richtlinie 2003/86 zur Familienzusammenführung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, die nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich gilt, legt das Recht auf Familienzusammenführung fest. Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, wird die Familienzusammenführung in dem EU-Land ihres rechtmäßigen Aufenthaltes erlaubt. Damit soll die Familiengemeinschaft aufrechterhalten und die Integration erleichtert werden. Einreise und Aufenthalt müssen einem Ehepartner aber nur dann gestattet werden, wenn der Zusammenführende nachweist, über Wohnraum, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte zu verfügen. Damit soll verhindert werden, dass Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden.[1]
Richtlinie 2003/86/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung |
Geltungsbereich: | Europäische Union, ohne Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich |
Rechtsmaterie: | Ausländerrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 3. Oktober 2003 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
3. Oktober 2005 |
Fundstelle: | ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12–18 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
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