Vorranggebiet
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Ein Vorranggebiet ist in der Regionalplanung ein Gebiet, in dem bedingt durch raumstrukturelle Anforderungen eine bestimmte Angelegenheit vorrangig vor anderen Angelegenheiten zu erfüllen ist. Es müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben in dem betreffenden Gebiet mit dem vorrangigen Ziel vereinbar sein.[1] Vorranggebietsfestlegungen sind schlussabgewogen, d. h., dass Vorhaben und Maßnahmen, die dem festgelegten Ziel entgegenlaufen, ohne weitere Abwägung beispielsweise mit den privaten Belangen des Vorhabenträgers unzulässig sind.
Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung im Sinne des Raumordnungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), Vorbehaltgebiete zählen zu den Grundsätzen der Raumplanung.[2] In Vorbehaltsgebieten ist bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen jedoch bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen lediglich „besonderes Gewicht“ beizumessen § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG). Sie können als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 BauGB der Genehmigung eines bestimmten konkurrierenden, nicht durch die planerische Ausweisung erfassten Bauvorhabens im Einzelfall entgegenstehen,[3] führen also nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit.